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Aktuelle Informationen zum Wettbewerbs, EDV- und Onlinerecht Hier finden Sie ausgewählte Urteilsrezensionen und allgemeine Informationen zu den Themen Internet-Handel, Onlinerecht, eBay-Recht, Vertriebsportalrecht und Wettbewerbsrecht. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die hier eingestellten Beiträge lediglich rein informellen Charakter haben und keinesfalls die Beratung im Einzelfall ersetzen können und sollen. Auch erheben Sie keinen Anspruch auf Vollständigkeit sondern geben im zweifelsfall lediglich die juristische Meinung des Verfassers wieder. Ein Mandatsverhältnis wird durch das Vorhalten der Beiträge nicht begründet. |
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| 12.05.2010 - Internetrecht - Haftung für WLan-Anschlüsse, Urteil BGH I ZR 121/08 | |||
Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die Haftung eines Inhabers eines nicht ausreichend gesicherten WLan-Anschlusses sich bei Missbrauch durch Dritte nicht auf mögliche Schadensersatzansprüche z.B. der Musikindustrie erstreckt, sondern lediglich die Unterlassung und der Ersatz der Abmahnkosten für die Abmahnung ( regelmäßig nur noch 100,- Euro) verlangt werden kann. Im vorliegenden Fall war der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt des illegalen Downloads nachweislich im Urlaub, er hatte es jedoch unterlassen, sein WLan mit einem eigenen Kennwort zu versehen sondern lediglich die Standardeinstellungen des Routers beibehalten. Der BGH hat angenommen, dass auch privaten Anschlussinhabern eine Pflicht zu prüfen obliegt, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne es jedoch nicht zugemutet werden, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht des privaten WLan-betreibers bezöge sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz ist nach der Ansicht des BGH für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen. Der Anschlussinhaber hafte deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem Recht fallen insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht nach Ansicht des BGH schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen seit der Anschlussinhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil nicht er den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte einen entsprechenden Vorsatz vorausgesetzt, an dem hier augenscheinlich fehlte. Kommentar: So begrüßenswert dieses klarstellende Urteil zur Haftung von Anschlussinhabern bei offenen bzw. schlecht gesicherten WLan-Netzen ist, es bedeutet einen herben Einschnitt für die Betreiber von Internet-Cafe´s und die Initiativen, die sich der Schaffung einer offenen Netzwerk-Infrastruktur (z.b. für IP-Telefonie) als Alternative zu kostenpflichtigen Netzenverschrieben haben. Diese können nämlich bei Vorliegen einer Rechtsverletzung über ihr Netz durch Dritte entsprechend zur Unterlassung verpflichtet werden, was quasi das aus für derartige Vorhaben bedeuten würde. Genaueres wird sich aber erst nach Vorliegen der genauen Urteilsbegründung in einigen Wochen sagen lassen. Ganz klar lässt sich aber jetzt schon sagen, dass ds Urteil keinen Freibrief für die Nutzer von P2P-Tauschbörsen darstellt, die nun meinen, sich immer auf ein schlecht gesichertes WLan berufen zu können, um den z.T. sehr hohen Schadensersatzforderungen der Rechtinhaber aus dem Weg zu gehen und nur noch die gedeckelten Abmahnkosten zahlen zu müssen. Hier muss immer noch im Einzelfall z.b. durch entsprechende Routerprotokolle dargelegt werden, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Haben Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten, lohnt sich meist das geld für die Beauftragung eines entsprechend spezialisierten Anwalts. |
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25.08.2009 - Abofallen Anwältin zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. AG Karlsruhe, Urteil zu Az. 9 C 93/09 |
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Erstmalig hat das Amtsgericht Karlsruhe eine für einen sog. Abofallen-Anbieter tätige Anwältin zur Zahlung der Anwaltskosten verurteilt, die durch die Abwehr der unberechtigten Forderung entstanden sind. Dies ist besonders beachtlich, weil nunmehr auch eine Handhabe gegen die mit den dubiosen Internetseiten-Betreibern zusammenarbeitenden Anwälte möglich erscheint auch wenn für Anwälte aufgrund der anfallenden geringen Streitwerte eine Verfolgung nicht besonders attraktiv ist. Eventuell ließe sich aber bei einer Häufung entsprechender Parallelverfahren eine gewisse Rationalisierung erreichen. Sprechen Sie uns ggf. doch einfach an. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Abofallen-Seite des Auftraggebers der Rechtsanwältin ersichtlich darauf angelegt ist, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen. Während der Verhandlung hatte die beklagte Rechtsanwältin nicht bestritten, dass sie in vergleichbaren Fällen nach der Androhung von negativen Feststellungsklagen mehrfach Rechnungen storniert habe. Dies zeige nach Ansicht des Gerichts, dass diese davon ausging, dass die von ihr behaupteten Forderungen tatsächlich nicht existieren. Die Beklagte habe trotz dieses erkennbaren Wissens immer weiter entsprechende Rechnungen verschickt, daher ging das Gericht in diesem Fall von einer Beihilfe zu einem versuchten Betrug aus. Daraus sei ein adäquat kausal verursachter Schaden abzuleiten, den die Beklagte zu erstatten habe. |
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| 5.08.2009 - Änderungen im Widerrufsrecht für Dienstleistungen ab dem 4.08.2009 - Abmahnung droht ! | |||
Am 26.03.2009 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen. Neben neuen Regeln für Telefonwerbung wird auch die Vorschrift zum Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen neu gefasst, dieses tritt am 4. August 2009 in Kraft. Betreiber eines Internet-Shops, die (auch) Dienstleistungen Shop anbieten, sollten schnellstmöglich die Hinweise zum Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen überarbeiten und an die neue Rechtslage anpassen. Bisher lautete der Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes in der Muster-Widerrufsbelehrung
Ab dem 04.08.2009 muss dieser Hinweis durch den folgenden ersetzt werden:
Ggf. sollten auch die Bestellabläufe im Shop selbst angepasst werden, wenn diese nicht in Einklang mit den neuen gesetzlichen Regelungen stehen. Bisher war es möglich, das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen zum Erlöschen zu bringen, indem die audrückliche Zustimmung des Kunden zum Beispiel durch eine entsprechende Checkbox eingeholt wurde. Dies geht nach der neuen Rechtslage nun nicht mehr. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Si entsprechende Fragen haben. |
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12.03.2009 - Neue Abmahnvariante im Internet - und eBay-Handel |
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Nachdem es eine gewisse Zeit relativ ruhig um Abmahnwellen im Bereich des Widerrufsrechtes geworden war ist nun eine neue Variante aufgetaucht, die trotz der Verwendung der Muster-widerrufsbelehrung einen Wettbewerbs-verstoß im Bereich der sog. "40-Euro-Klausel" annimmt. Dioe Abmahnerin stützt sich dabei auf die Formulierung des § 357 Abs. 2 BGB. § 357 - BGB Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Unternehmers mit deren Zugang. (2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. (3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. (4) Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Das Problem entsteht nun dadurch, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht oftmals nicht Vertragsbestandteil des Kaufvertrages wird ( d.h. die Kosten nicht vertraglich, d.h durch zweiseitige Willenserklärungen auferlegt werden), weil diese Belehrung, wie von den §§ 312 ff. BGB vorgegeben, auch noch nach Vertragsschluss wirksam erteilt werden kann. Ergo könnte die Klausel in der Musterwiderrufsbelehrung unter Umständen wettbewerbswidrig sein. Das Landgericht Bochum hat sich mit dieser Frage bereits befasst und einen entsprechenden Beschluss erlassen, wobei hier wohl ein Streitwert von 10.000,00 Euro angenommen wurde. Es steht zu erwarten, dass nunmehr so einige Trittbrettfahrer auf den Abmahnzug aufspringen werden. Shopbetreiber und eBay-Händler sollten daher umgehend mit dem Sie betreuenden Rechtsanwalt Rücksprache halten, wie diese Klippe umschifft werden kann.
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| 08. Januar 2008 - eBay ändert die Bewertungsmöglichkeiten für Verkäufer - Keine negative Bewertungsmöglichkeit bei "faulen" Kunden ? | |||
Zusätzlich sollen die Bewertungen von Verkäufer künftig auch die Reihenfolge der Artikellisten beeinflussen, so dass negative Bewertungen dazu führen, dass neue Auktionen des jeweiligen Anbieters weiter unten aufgeführt werden. |
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| 10.12.2007 Vorsicht Kostenfalle - Ein DSL Minutentarif kann in Zusammenhang mit einem Router zu einer hohen Rechnung führen. | |||
Eigentlich sollte dieses Thema im Zeitalter der Internet-Flatrate bereits gegessen sein. Leider gehen immer mehr DSL-Anbieter wieder dazu über, zeitbasierte DSL Tarife einzuführen bzw. wieder aktiv zu bewerben. Dies kann gerade für Umsteiger aus dem Flatrate-Tarifen eine erhebliche Kostenfalle darstellen. Vielfach ist die mit der Flatrate gelieferte Hardware in Form eines Routers so konfiguriert, dass Sie ständig online ist. Zu diesem Zweck werden ja auch ursprünglich die Anbieterkennungen im Router hinterlegt. Wechselt der Kunde nun auf einen Minutentarif, so werden Ihm von Provider nur die neuen Zugangsdaten übersandt, der Hinweis auf die Notwendigkeit der Routerumstellung wird jedoch regelmäßig nicht erteilt. Ein kleines Rechenbeispiel: 30 Tage x 24 h x 60 Min = insgesamt 43200 mögliche Onlineminuten Nimmt man nun einen Minutenpreis von 2,9 cent je Minute an ergibt dies eine Rechnung in Höhe von 1.252,80 Euro Da durchschnittlich 6 Wochen vergehen bis der Kunde die erste Rechnung erhält, sind bis dahin oftmals beträchtliche Gebühren aufgelaufen. Wie ist das ganze nun rechtlich einzustufen ? Wir gehen davon aus, dass zumindest bei Beibehaltung des Providers beim Wechsel von Flatrate auf zeitbasiertem Tarif dieser bei zuvor gelieferter Hardware verpflichtet ist, einen entsprechenden Warnhinweis zu erteilen. Die Nichterteilung könnte einen Verstoß gegen Nebenpflichten des Vertrages darstellen. Allerdings gibt es zu dieser Frage noch keine gefestige Rechtssprechung. Komplexer ist es, wenn der Router von einem anderen Provider stammt oder separat gekauft wurde. Dann kommt unter Umständen noch eine Haftung des Routerherstellers/Verkäufers in Betracht, wenn beim Router das ständige online bleiben als Voreinstellung vorgegeben ist und nicht auf mögliche Risiken hingewiesen wird. Auch wenn die Einstellung zu versteckt in den Einstellungen des Routers liegt, könnte im Sinne des Verbraucherschutzes eine entsprechende, haftungsauslösende Hinweispflicht bestehen. Vorbildlich ist nach persönlicher Ansicht des Verfassers die Umsetzung in den Routern gelungen, die diese Funktion in der Firmaware direkt bei den von Kunden einzugebenden Providerdaten implemtiert haben. Bei Fragen zu diesem Thema ist Ihr Ansprechpartner RA Michael Wiebusch |
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| 23.11.2007 Neue Abmahnwelle im Anrollen - Verpackungsverordnung | |||
Derzeit wird das Herannahmen einer neuen Abmahnwelle in Bezug auf angebliche Verstöße gegen die Verpackungsverordung beobachtet. Die Abmahner gehen davon aus, dass allein ein fehlender Hinweis auf die Rücknahmepflichten nach Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst schon wettbewerbswidrig ist. Dabei wird jedoch oftmals verkannt, dass nicht jeder Anbieter von Waren auf die Rücknahmeverpflichtung hinweisen muss. Ohne einen entsprechenden Testkauf oder zumindest die Ermittlung der genauen Einzelfallumstände dürfte es für den Abmahner schwierig sein, nachzuweisen, dass der Händler gar nicht an eine systemflächendeckende Entsorgung gemäß § 6 Abs. 3 VerpV angeschlossen ist. Ein derartiger Anschluss verändert die Hinweis und Belehrungspflichten drastisch. Derzeit sollten daher alle eBay-Anbieter und Onlineshop-Betreiber kritisch prüfen, ob Sie den Hinweispflichten des § 6 VerpV durch die Gestaltung ihres Angebotes genügen. Bitte sprechen Sie uns ggf. an.
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| 5.10.2007 Urteil des BGH - PAngV - Angabe von MwSt und Versandkosten unmittelbar bei jedem Artikel nicht nötig | |||
| Quelle
BGH Pressemitteilungen - Nr. 139/2007
Der BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer am 4.10.2007 verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss. Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Der BGH hat festgestellt, das die Preisangabenverordnung nicht den Online-Anbieter dazu nötige, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse. Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04 |
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Kommentar: |
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Das Urteil war unseres Erachtens überfällig. Nachdem sich zuvor das LG Hamburg und das OLG Hamburg mit dieser Frage beschäftigt und dabei nach unserer Ansicht den Wortlaut des § 1 Abs. 6 PAngV überdehnt haben, indem Sie forderten, dass in räumlicher Nähe zu jedem Artikel neben einem Hinweis auf die enthaltene oder nicht enthaltene MwSt auch ein Hinweis auf die Liefer- bzw. Versandkosten enthalten sein müsse, hat sich der BGH auf den gesunden Menschenverstand zurückbesonnen. Der Internet-Kunde ist nicht dümmer als der Kunde im normalen Geschäftsleben. Dieser geht ja auch davon aus, dass im Ladengeschäft die Mehrwertsteuer bereits im genannten Preis enthalten ist. Auch das Versandkosten noch zum Preis hinzukommen, ist eigentlich selbstverständlich. Dem Schutz des Käufers wird durch die Preisangabenverordnung genüge getan. Diese fordert, dass der Kunde für die Angaben zu Versandkosten und MwSt für Ihn leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gestaltet werden. Dazu ist es nach zutreffender Ansicht aber gerade nicht erforderlich, diese Hinweise neben jedem Artikel zu verlinken. Es dürfte vielmehr ausreichen, wenn diese einmalig an hervorgehobener Stelle ( z.B. im Bestellvorgang oder per Seitenüberschrift bzw. leicht erreichbar verlinkter Informationssseite) dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden. |
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Aber Vorsicht - Wenn Sie bereits einmal unter Bezugnahme auf ein vorinstanzliches Urteil abgemahnt wurden und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, müssen Sie diese je nach Formulierung ggf. erst kündigen, bevor Sie Ihre Seiten neu designen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung begründet einen zivilrechtlichen Vertrag und dieser wird nicht automatisch durch die neue Rechtslage beeinflusst. Ändern Sie Ihr Webdesign ohne an die Kündigung zu denken, obwohl Sie sich vorher zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet haben, kann die Geschichte unangenehm teuer werden, da nun die Vertragsstrafe fällig wird. Also erst kündigen - dann ändern..........Im Zweifelsfall einen Anwalt fragen ! |
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| 28.05.2007 eBay-Shops - neue Abmahnfalle für eBay-Shopbetreiber | |||
Nach einem aktuellen Urteil des LG Hamburg ( 315 O 372/07 ) sind Anbieter im Bereich der Sofort-Kaufen-Angebote und damit auch Betreiber eines sog. eBay-Shops, verpflichtet, in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Produktpreis auch Angaben hinsichtlich der Versandkosten zur im Preis enthaltenen Steuer zu machen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
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| Kommentar: | |||
Das Urteil ist an sich keine Überraschung sondern stellt nur die konsequente Umsetzung der in der Preisangabenverordnung geforderten Informationsdarstellung dar. Trotzdem ist es für die Betreiber sog. eBay-Shops oder gewerblicher Anbieter von sog. Sofort-Kauf-Angeboten sehr ärgerlich, da die derzeitigen Gestaltungsvorgaben der eBay-Platform hinsichtlich Shop-Übersichtsseite oder Sofort-Kauf-Angeboten eine gesetzeskonforme Darstellung nicht ohne weiteres zulässt. Als Sofortmaßnahme empfiehlt eBay daher allen betroffenen Anbietern, die geforderten Angaben bei den laufenden Angeboten durch direktes Einfügen in die Artikelbezeichnung oder in den Untertitel, was bei Shops mit mehreren tausend Angeboten wohl einige Stunden Manpower verschlingen dürfte. Es steht zu erwarten, dass eine neuerliche Abmahnwelle nicht lange auf sich warten lässt, da die "üblichen Verdächtigen" sich diese Möglichkeit des Geldverdienens nicht entgehen lassen werden. Es bleibt zu hoffen, das die Bundesregierung die berechtigten Interessen des Verbraucherschutzes nochmal neu gegen die auch berechtigten Interessen des Online-Handels neu abwägt, da zumindest im Bereich der "Online-Auktionen" eigentlich auch dem "DAU = dümmster anzunehmender User" |
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| 3. 05.2007 - E-Commerce / Erste Studie zu Abmahnungen im E-Commerce veröffentlicht. | |||
| Das Unternehmen Trusted Shops hat im Rahmen einer lesenswerten Studie 679 Internethändler nach ihren Erfahrungen zum Thema Abmahnungen befragt und dabei festgestellt, dass sich Widerstand gegen Abmahnungen häufig auszahlt. |
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3. November 2005 Verletzung der Privatsphäre durch Druckerhersteller - bestimmte Laserdrucker geben bei jedem Ausdruck sog. "Tracking-Dots" aus, die Informationen über das Druckdatum und die Seriennummer des Gerätes enthalten. |
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Wie die US- Bürgerrechtsorganisation "Electronic Frontier Foundation" auf ihrer Webseite veröffentlichte, ist ihr der Nachweis gelungen, das bestimmte Farb-Laserdrucker bei jedem Ausdruck codierte Strukturen in Form von einzelnen, fehlfarbigen Druckpunkten ausgeben, die nur unter dem Mikroskop erkennbar sind und Rückschlüsse auf die Art des verwendeten Druckers, dem Druckdatum, der Uhrzeit des Druckes und die Seriennummer des Gerätes zulassen. Zusammen mit der Registrierung der Seriennummern beim Verkauf der Drucker lassen sich somit detaillierte Rückschlüsse auf den Urheber eines Dokumentes ziehen. Beispielfoto eines blauen Druckbereichs bei 5 facher Vergrößerung
Quelle: Webseite Electronic Frontier Foundation, www.eff.org Die Existenz und der Einsatz dieser Technologie wurde auch mittlerweile vom Hersteller Xerox bestätigt. Auch wenn diese Technologie angeblich ursprünglich entwickelt wurde um Geldfälschern auf die Spur zu kommen, bleibt doch der mehr als "schale" Beigeschmack der Frage, zur Verfolgung welcher Ziele die staatlichen Organe eine derartige Technologie noch einsetzen könnten. Eine rechtliche Handhabe mit Hilfe des deutschen Datenschutzrechtes die Druckerhersteller zu verpflichten, zumindest dem Käufer einen Hinweis auf die Technologie und die daraus resultierenden Datenschutzrisiken zu erteilen, ist nach Ansicht des Nordrhein-Westfälischen Datenschutzbeauftragten nicht gegeben, da keine personalisierten Daten verarbeitet würden. Die Electronic Frontier Foundation hat einen Katalog von Druckern die die TrackingDot-Technologie einsetzen im World Wide Web unter folgender Adresse zur Verfügung gestellt. http://www.eff.org/Privacy/printers/list.php
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| "Phisher" wecken die Hoffnung auf schnelles Geld - Strafbarkeit wegen Geldwäsche droht ! | |||
Eine neue Masche sorgt derzeit bei den Ermittlungsbehörden für ein erhöhtes Arbeitsaufkommen. Mit entsprechend aufgemachten Mailings und Webseiten sind derzeit in Deutschland verschiedene Tätergruppen unterwegs, die den "Opfern" diesmal nicht Geld aus der Tasche ziehen wollen sondern diese gezielt als Mittäter einsetzen, um ihr durch die vorherigen Phishing-Aktionen ergaunertes Geld zu waschen. Die Masche ist dabei immer die gleiche: Ein (vorgebliches) Unternehmen sucht z.B. Finanzkuriere per Massen-E-mail. Diese sollen eine Summe, die Ihnen auf Ihr Konto transferiert wird bar abheben und minus einer Provision von etwa 6 bis 15 % zumeist über den Dienst "Western Union" beispielsweise nach Osteuropa transferieren. Falls jemand Interesse an diesem Angebot zeigt, bekommt er auch die Summe überwiesen. Die Gelder stammen jedoch aus rechtswidrigen Vortaten, z.B. Betrug oder Diebstahl z.B. durch Ausspähen der Online-Banking-Daten mittels Trojaner oder Phishing. Die Banken gehen nach Informationen der Zeitschrift c´t mittlerweile dazu über, gegen die Inhaber derartiger Zwischenkonten Strafanzeige wegen Geldwäsche gem. § 261 StGB zu erstatten und ihre bisherige Praxis aufzugeben das Mäntelchen des Schweigens über diese Formen der Kriminalität zu breiten, um nicht die Sicherheitsmängel des vorherrschenden PIN/Tan Verfahrens offenzulegen und auf das deutlich sicherere aber für die Banken aufwendigere HBCI-Verfahren umsteigen zu müssen. Bislang wurde den durch die Online-Kiminalität geschädigten Bankkunden oftmals der Schaden ersetzt, aber es scheinen derzeit so viele Schadensfälle aufzutreten, dass die Banken dies nicht mehr abfedern wollen. |
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Urteil des BGH vom 11.03.04, I ZR 81/01 - Unverlangte Werbe-E-Mails / SPAM Im obengenannten Urteil stellt der BGH klar, dass die Zusendung einer unverlangten E-Mail, sog. SPAM zu Werbezwecken einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt. Eine solche Werbung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt habe, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt. Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der E-Mail-Werbung ist nach Ansicht des Gerichts maßgeblich darauf abzustellen, dass das Internet eine weite Verbreitung gefunden hat und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit besteht. Diese Werbeart sei daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen. Eine Werbeart sei aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führe. Für den Empfang der E-Mail müsse eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt werden, weiterhin würden die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt(in Form einer sog. Flatrate) vereinbart wurde, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu kommt nach Ansicht des BGH der Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail verhältnismäßig gering. Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im "Betreff" der E-Mail ersichtlich ist, dass es sich um Werbung handelt und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich ist. Bei einer widerholten oder mehrfachen Zusendung derartig unverlangter Werbe-EMails sei aber ganz eine andere Wertung vorzunehmen. In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigender Werbung zu Recht als unzulässig angesehen worden und wurde mit diesem Urteil höchstrichterlich bestätigt.
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| Beweislastverteilung bei mißbräuchlicher Account-Nutzung in Online-Auktionshäusern | |||
Einen schweren Stand haben nach derzeitiger Sichtweise der Gerichte regelmässig die Anbieter (Verkäufer) von Waren in Internet-Auktionen, wenn der Ersteigerer (Käufer) plötzlich nichts mehr mit der Auktion zu tun haben will und behauptet, die Willenserklärung zum Kauf sei nicht von diesem abgegeben worden sondern ein unbekannter Dritter habe seinen Bieteraccount missbräuchlich zur Gebotsabgabe genutzt. |
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In einer ganzen Reihe von Urteilen haben verschiedene Gerichte, u.a. das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 6.09.2003, Az.: 19 U 16/02) festgestellt, das in einem solchen Fall der Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages trägt. Dies bedeutet, der Verkäufer muss beweisen, dass ein Vertrag mit dem Bieter zustandegekommen ist, d.h. dieser auch selbst eine entsprechende Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages abgegeben hat. Dieses dürfte dem Verkäufer aber regelmässig nicht gelingen, ein Zahlungsanspruch gegen den Bieter ist in diesen Fällen somit undurchsetzbar geworden. Auch das in derartigen Fällen oftmals bemühte Beweismittel des sog. Anscheinsbeweises wurde von den Richtern nicht anerkannt. Beim Anscheinsbeweis wird durch die Bewertung der Sachumstände eines spezifischen Falles nach allgemeiner Lebenserfahrung ein bestimmter Geschehensabluaf zu Gunsten des Beweispflichtigen zunächst vermutet, dieser kann jedoch widerlegt werden.. Hierzu führten die Richter des OLG Köln an, das im Hinblick auf die (Un-)-Sicherheit der im Bereich des Internets benutzten Passwörter hier nicht der Schluss gezogen werden könne, dass der Verwender eines Passworts nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch der Berechtigte ist, für den das Passwort ursprünglich eingerichtet wurde oder dem die Kenntnis des Passworts bzw. die Nutzungsberechtigung durch den ursprünglichen Berechtigten übertragen wurde. |
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| Diese Sichtweise bietet jedoch Ansatzpunkte für eine kritische Betrachtung.. Zwar werden unbestritten durch eine derartige Sichtweise die Interessen des Bieters hinsichtlich der ungewollten Verpflichtung durch einen Dritten optimal geschützt, doch wird unredlichen Bietern hiermit auch ein Werkzeug an die Hand gegeben, mit dem sie sich ungewollten Verpflichtungen auf bequeme Art entledigen können. Interessant wäre die Übertragung dieser Beweislastgrundsätze auf die immer häufiger werdenden Delikte im Bereich der Computerkriminalität mittels EC-Kartenkopien und der ausgespähten Geheimzahl (PIN = Personal Identification Number). Konsequent übertragen würde eine derartige Sichtweise (bei unterstellter entsprechender Unsicherheit des sog. PIN-Systems mit seinen Ausspähungsmöglichkeiten), dass das kartenausgebende Kreditinstitut die Beweislast dafür zu tragen hätte, dass eine Abhebung am EC-Automaten mittels Karte auch von ihrem Kunden veranlasst wurde, falls dieser behauptet, ein Dritter habe die Karte missbräuchlich eingesetzt. |
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18.10.2003 Abmahnwelle gegen Betreiber von Homepages mit Domainnamen, die KFZ-Kürzel (z.B. HH, BI etc.) enthalten |
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Die in Biberach ansässige Firma Movap GmbH bzw. LVH-Lizenvertrieb verschickte massenhaft auf den 13.10.2003 datierende Abmahnungen über den Nürberger Rechtsanwalt Wolfgang Pasch an Inhaber von Domains, die ein KFZ-Städtekürzel ( wie z.B. BI für Bielefeld oder H für Hannover etc.) im Domainnamen enthalten. Zumeist waren hiervon Kleinbetriebe und Privatpersonen betroffen. Die Firma berief sich dabei auf eine zweifelhafte europäische Patentschrift, nach der es geschützt sein soll, in Internetadressen "als spezifischen Inhalt das Kürzel des Kfz-Kennzeichen für eine geographische Region" zu nutzen. Die abmahnende Firma verlangte von den betroffenen Domain-Inhabern 580 Euro Schadensersatz, zuzüglich einer Anwaltsgebühr von 534,50 Euro. Weiterhin sollten die Inhaber eine Unterlassungserklärung abgeben. Als Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie zur Überweisung der Schadensersatzsumme wurde der 20. Oktober 2003 angegeben, wobei die Abmahnungen die Adressaten zumeist erst am Freitag den 17.10.2003 erreichten. Diese mit unlauteren Methoden betriebene Massenabmahnung setzte folglich gezielt Kleinbetriebe und Rechtsunkundige mit einer Drei-Tages-Frist so unter Druck, dass diese oftmals mangels Rechtskenntnis und am Wochenende erreichbaren Rechtsbeistand zahlen. Da der die Abmahnungen betreibende Anwalt mittlerweile sein Mandat niedergelegt hat, ist zunächst eine gewissen Entspannung eingetreten. Es steht aber zu erwarten, dass wiederum Trittbrettfahrer auf diese Welle aufspringen wollen und ähnliche Abmahnversuche straten werden. Betroffene einer Abmahnwelle sollten auf keinen Fall vorschnell auf die Forderungen eingehen, sondern möglichst bald einen entsprechend spezialisierten Anwalt aufsuchen, um das weitere Vorgehen zu klären. |
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aktuelle Urteile zu Mehrwertdiensten / Dialern |
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Netzbetreiber ist beweispflichtig für Inanspruchnahme von Leistungen Das Amtsgericht Norderstedt wies die Klage eines Netzbetreibers und dessen Inkassounternehmens gegen einen User auf Bezahlung von 171,13 Euro an Dialer-Gebühren als “unbegründet” zurück. Die Begründung des Gerichts: Der Netz-Betreiber stehe in der Beweispflicht dafür, dass der User tatsächlich Leistungen in Anspruch nahm. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige sei als Beweis allerdings nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gelte nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfülle ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, sei der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen. Urteil des Amtsgericht Norderstedt vom 1. Oktober 2003, Az. 42 C 119/03 |
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kein Anscheinsbeweis bei Dialern Das AG Münster lehnte in seinem Urteil die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises in Bezug auf die Abgabe einer Willenserklärung ab. Es begründete diese Ablehnung mit dem Argument, dass die Möglichkeit bestünde, dass sich Dialer installieren, ohne dass dem Anschlussinhaber deutlich gemacht wird, dass er einen hochpreisigen Mehrwertdienst in Anspruch nimmt. Daher gäbe es auch keinen Beweis des erstens Anscheins, der es zuließe, aus der Einwahl auf die Abgabe einer Willenserklärung zur Nutzung des Mehrwertdienstes zu schließen. Urteil des AG Münster vom 3.09.2003, Az. 5 C 1775/03 |
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