Aktuelle Informationen zum Wettbewerbs- und Urheberrecht

5.10.2007 Urteil des BGH - PAngV - Angabe von MwSt und Versandkosten unmittelbar bei jedem Artikel nicht nötig
Quelle BGH Pressemitteilungen - Nr. 139/2007

Der BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer am 4.10.2007 verkündeten Entscheidung dazu Stellung genommen, in welcher Weise im Internethandel auf die nach der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Angaben zur Umsatzsteuer und zu den Liefer- und Versandkosten hingewiesen werden muss.

Nach der Preisangabenverordnung ist ein Versandhändler dazu verpflichtet, zusätzlich zum Endpreis der Ware anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen. Er ist außerdem verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

Der BGH hat festgestellt, das die Preisangabenverordnung nicht den Online-Anbieter dazu nötige, die zusätzlichen Hinweise auf die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten auf derselben Internetseite zu geben, auf der die Ware angeboten und der Preis genannt werde. Dem Internetnutzer sei bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Er gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten. Es genüge daher, wenn die fraglichen Informationen alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben würden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen müsse.

Urteil vom 4. Oktober 2007 – I ZR 143/04

Kommentar:

Das Urteil war unseres Erachtens überfällig. Nachdem sich zuvor das LG Hamburg und das OLG Hamburg mit dieser Frage beschäftigt und dabei nach unserer Ansicht den Wortlaut des § 1 Abs. 6 PAngV überdehnt haben, indem Sie forderten, dass in räumlicher Nähe zu jedem Artikel neben einem Hinweis auf die enthaltene oder nicht enthaltene MwSt auch ein Hinweis auf die Liefer- bzw. Versandkosten enthalten sein müsse, hat sich der BGH auf den gesunden Menschenverstand zurückbesonnen.

Der Internet-Kunde ist nicht dümmer als der Kunde im normalen Geschäftsleben. Dieser geht ja auch davon aus, dass im Ladengeschäft die Mehrwertsteuer bereits im genannten Preis enthalten ist. Auch das Versandkosten noch zum Preis hinzukommen, ist eigentlich selbstverständlich. Dem Schutz des Käufers wird durch die Preisangabenverordnung genüge getan. Diese fordert, dass der Kunde für die Angaben zu Versandkosten und MwSt für Ihn leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gestaltet werden. Dazu ist es nach zutreffender Ansicht aber gerade nicht erforderlich, diese Hinweise neben jedem Artikel zu verlinken. Es dürfte vielmehr ausreichen, wenn diese einmalig an hervorgehobener Stelle ( z.B. im Bestellvorgang oder per Seitenüberschrift bzw. leicht erreichbar verlinkter Informationssseite) dem Kunden zur Kenntnis gebracht werden.

Aber Vorsicht - Wenn Sie bereits einmal unter Bezugnahme auf ein vorinstanzliches Urteil abgemahnt wurden und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, müssen Sie diese je nach Formulierung ggf. erst kündigen, bevor Sie Ihre Seiten neu designen.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung begründet einen zivilrechtlichen Vertrag und dieser wird nicht automatisch durch die neue Rechtslage beeinflusst.

Ändern Sie Ihr Webdesign ohne an die Kündigung zu denken, obwohl Sie sich vorher zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet haben, kann die Geschichte unangenehm teuer werden, da nun die Vertragsstrafe fällig wird.

Also erst kündigen - dann ändern..........Im Zweifelsfall einen Anwalt fragen !


28.05.2007 eBay-Shops - neue Abmahnfalle für eBay-Shopbetreiber

Nach einem aktuellen Urteil des LG Hamburg ( 315 O 372/07 ) sind Anbieter im Bereich der Sofort-Kaufen-Angebote und damit auch Betreiber eines sog. eBay-Shops, verpflichtet, in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Produktpreis auch Angaben hinsichtlich der Versandkosten zur im Preis enthaltenen Steuer zu machen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

 

Kommentar:

Das Urteil ist an sich keine Überraschung sondern stellt nur die konsequente Umsetzung der in der Preisangabenverordnung geforderten Informationsdarstellung dar. Trotzdem ist es für die Betreiber sog. eBay-Shops oder gewerblicher Anbieter von sog. Sofort-Kauf-Angeboten sehr ärgerlich, da die derzeitigen Gestaltungsvorgaben der eBay-Platform hinsichtlich Shop-Übersichtsseite oder Sofort-Kauf-Angeboten eine gesetzeskonforme Darstellung nicht ohne weiteres zulässt. Als Sofortmaßnahme empfiehlt eBay daher allen betroffenen Anbietern, die geforderten Angaben bei den laufenden Angeboten durch direktes Einfügen in die Artikelbezeichnung oder in den Untertitel, was bei Shops mit mehreren tausend Angeboten wohl einige Stunden Manpower verschlingen dürfte.

Es steht zu erwarten, dass eine neuerliche Abmahnwelle nicht lange auf sich warten lässt, da die "üblichen Verdächtigen" sich diese Möglichkeit des Geldverdienens nicht entgehen lassen werden.

Es bleibt zu hoffen, das die Bundesregierung die berechtigten Interessen des Verbraucherschutzes nochmal neu gegen die auch berechtigten Interessen des Online-Handels neu abwägt, da zumindest im Bereich der "Online-Auktionen" eigentlich auch dem "DAU = dümmster anzunehmender User"


23.12.2006
Neue Abmahnwelle für Betreiber eines Online-Shops droht in Zusammenhang mit der Umstellung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2006 heranzurauschen.

Zum 01.01.2007 erhöht sich bekanntlich die Mehrwertsteuer von 16 auf 19 Prozent. Dies führt dazu, dass Betreiber von Onlineshops die Preisauszeichnung und das Warenkorbsystem im Online-Shop umstellen müssen.

Problematisch ist hierbei der § 1 der Preisangabenverordnung. Hiernach ist zum Endpreis unmittelbarer Nähe jedes Artikels anzugeben, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält.

Die Pflicht bezieht sich jedoch nicht auf die Mehrwertsteuerhöhe, so dass die Angabe "17.90 Euro inkl. gesetzlicher MwSt." ausreicht.

Schwieriger wird es für Shopbetreiber , die den Mehrwertsteuersatz explizit angeben, also z.B. in der Form: "17,90 Euro inkl. 16% MwSt."

Ab dem 1.01.2007 0:00 Uhr müssen die Steuersätze im Shop Steuersatz angepasst sein, sonst drohen entsprechende Abmahnungen. Dabei darf die Umstellung aber auch nicht vorher erfolgen, auch diese wäre u.U. als eine wettbewerbswidrige Fehlinformation zu werten.

Es bietet sich daher für derartige Shops an, diese kurzzeitig offline zu nehmen, um in Ruhe die Mehrwertsteuerumstellung durchzuführen.

Die Mehrwertsteuerumstellung hat aber auch noch einen steuerrechtlichen Haken !

Für Online-Bestellungen ist hingegen der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich, nicht etwa der Zeitpunkt der Zahlung oder Bestellung. "Lieferung" bedeutet hierbei Übergabe an den Transporteur durch den Verkäufer, beispielsweise also die die Übergabe an die Post.

Erfolgt die Lieferung bis zum 31.12.2006, beträgt der Mehrwertsteuersatz 16 Prozent. Erfolgt Sie hingegen ab dem 01.01.2007 gilt auch für Bestellungen aus 2006 der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

Daraus folgt leider: Hat der Kunde in 2006 zu 16 Prozent bestellt, muss er bei Lieferung auch nur 16 Prozent zahlen, denn Preiserhöhungsklauseln in AGB wie "Es gilt der bei Lieferung jeweils gültige Mehrwertsteuersatz" wären nach Paragraph 309 Nummer 1 BGB unzulässig.

Der Händler muss trotzdem die höhere Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen.

Man kann als Händler diesem Problem nur aus dem Wege gehen, wenn vor dem 31.12.2006 nur Bestellungen angenommen werden, die auch noch in 2006 geliefert werden können.

 

 
1. Dezember 2004

Die Verwendung einer Fremden Marke als sog. Html-Meta-Tag bzw. in der Benutzungsform "Weiß auf Weiß- Schrift" kann eine unzulässige zeichenmäßige Markenbenutzung darstellen.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 06.05.2004 Az. 3 U 34/02

In diesem Verfahren ging es um die Frage , ob die Verwendung einer Wortmarke, hier der Bezeichnung eines von der Klägering hergestellten und vertriebenen Holzschutzmittels durch eine Mitbewerberin, die diese in Ihrem Internetauftritt sowohl als sog. Meta-Tag als auch für den Betrachter unsichtbar als sog. "Weiß auf Weiß-Schrift" verwendete, wettbewerbsrechtlich zulässig sei. Die Beklagte behauptete, das das Recht der Klägerin an der Klagemarke im Hinblick auf die konkret bezogenen Produkte erschöpft. Ein Händler mit ständiger Geschäftsbeziehung zum Hersteller dürfe auch dauernd für solche Produkte werben, die er erst bei einer Einzelbestellung zu beziehen beabsichtige. Die Geschäftsbeziehungen zur Klägerin gestatteten es der Beklagten allerdings, in Form von Meta-Tags auf die Marke der Klägerin hinzuweisen, dieses Verhalten sei branchenüblich.

Dieser Argumentation erteilte das hanseatische Oberlandesgericht eine klare Absage. Nach Auffassung des Senats ist von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalles auszugehen, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher bei Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste haben wird. Bei der Klagemarke handele es sich um eine typische Markenbezeichnung, die keinen beschreibenden Inhalt erkennen lässt. Diese Bezeichnung ist nahe liegend nur dazu geeignet, eine darunter angebotene Leistung von dem Angebot eines anderen Unternehmers zu unterscheiden und muss daher vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden. Auch bei einer gesteigerten Trefferzahl nach Eingabe des markenrechtlich geschützten Begriffs als Suchwort in eine Suchmaschine wird der Suchmaschinen-Nutzer vernünftigerweise nur erwarten können, dort jeweils Angebote von Markenwaren, d. h. von solchen aus dem Betrieb der Klägerin stammenden zu bekommen. Nach diesen Grundsätzen sei die Verwendung der markenrechtlich geschützten Bezeichnung als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform "Weiß auf Weiß-Schrift" eine markenmäßige Benutzung. Unerheblich ist dabei, dass der Nutzer der Internetseiten, auf denen sich ein solcher Hinweis befindet, diesen nicht "lesen" kann. Er ist gleichwohl vorhanden und insoweit auch benutzt. Denn diese Form der unsichtbaren, aber für die Suchmaschinen lesbaren Markierung dient gerade dazu, über die "Trefferliste" auf die entsprechenden Internetseiten zu gelangen. Die beanstandete Verwendung der Marke als Meta-Tag im HTML-Code oder in der Benutzungsform "weiß auf Weiß-Schrift" durch die Beklagte ist als Markenverletzung rechtswidrig.
Es handele sich um den Tatbestand der doppelidentischen Verwendung, also der Benutzung eines identischen Begriffs im identischen Warenbereich der Holzschutzmittel, Holzschutzlasuren und Klarlacke.

Entgegen der Ansicht der Beklagten könne von einer Erschöpfung des Markenrechts (§ 24 MarkenG) nicht ausgegangen werden. Es ginge bei der streitgegenständlichen Verwendung der Klagemarke nicht um eine solche im Zusammenhang mit dem Angebot der Markenwaren der Klägerin, sondern auf solchen Internetseiten der Beklagten, die nichts damit zu tun haben. In solchen Fällen könne eine markenrechtliche Erschöpfung nicht eintreten. Von einer (stillschweigenden) Gestattung seitens der Klägerin für eine solche "umlenkende" Form der Benutzung der Klagemarke über diese gelangt man zu Internetseiten der Beklagten, und zwar wider Erwarten nicht zu einem Angebotvon Markenwaren der Klägerin , sondern zu anderen Darstellungen des Unternehmens bzw. der Waren der Beklagten könne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Unerheblich sei die von der Beklagten geschilderte (und von der Klägerin bestrittene) Branchenübung, derartige Meta-Tags zu verwenden, wenn die betreffende Markenware auf den jeweiligen Internetseiten angeboten wird. Denn um eine solche Benutzung ginge es nach dem Streitgegenstand gerade nicht.

 

 

Das sog. Suchmaschinen-Spamming mittels HTML-Metatags stellt Verstoß gegen § 1 UWG dar.

Landgericht Essen, Urteil vom 26. Mai 2004 Az. 44 O 166/03

In seinem obengenannten Urteil stellt das LG Essen klar, dass nach seiner Ansicht das vielfach praktizierte Auflisten vieler hundert HTML-Metatags ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zu einer Internetseite zu einer Manipulation von Suchmaschinen führe und daher als wettbewerbswidrig nach § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einzustufen sei.

Nach Ansicht des Gerichts führe eine derartige Verwendung von Suchbegriffen, sog. Metatags, dazu, dass die Internetseiten der Verwender von Suchmaschinen an einer der vorderen Stellen benannt und entsprechend von den Nutzern häufiger besucht würden. Bei der Verwendung von hunderten, aneinander gereihten Begriffen, die auch bei weiter Sichtweise keinen Zusammenhang zu den auf den "beworbenen" Webseiten angebotenen Waren und Dienstleistungen aufweisen,würde es dem Betreiber nicht mehr darum gehen, sein Angebot optimal zu präsentieren. Vielmehr ließe diese Vorgehensweise nur den Schluss zu, dass durch die Ausnutzung technischer Schwächen von Suchmaschinen und der damit einhergehenden, besseren Positionierung in den Suchergebnissen sichd er Verwender einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen sucht.

Nach Ansicht der Essener Richter gilt dies allerdings nicht für jede Verwendung von HTML-Metatags. So müsse es ein Mitbewerber hinnehmen, wenn eine Website Suchbegriffe verwende, die im weitesten Sinne noch in einem Zusammenhang zum Leistungsangebot des Betreibers der Webseite stehen. Gleiches gelte für die Verwendung von Namen, Geschäftsbezeichnungen oder Marken, sofern diese "Bestandteil von auf der Internetseite geschalteten Werbe-Links" seien, um so dem Betreiber Geschäfte mit den Werbepartner zu ermöglichen.

Die zitierte Entscheidung des Landgericht Essen erweitert die ohnehin völlig uneinheitliche Rechtsprechung deutscher Gerichte zum Thema HTML-Metatags, bei der es bislang vor allem um die Verwendung fremder Kennzeichen und Marken in den Meta-Tags ging, um ein weiteres Problemfeld.

Eine ähnliche Entscheidung zur Verwendung von sachfremden Begriffen in Meta-Tags hatte im März 2002 das Landgericht Düsseldorf getroffen, dieses Urteil wurde jedoch später vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben worden.

Ob die im oben zitierten Urteil deutlich gewordene Rechtsansicht bestand hat, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, da noch nicht bekannt ist, ob gegen die Entscheidung aus Essen Rechtsmittel eingelegt wurden.

Beschlussempfehlung des Gesetzgebers zur Novellierung der Fernabsatzregelungen

Aufgrund des vielfachen Missbrauchs des geltenden Fernabsatzrechts, nach welchem dem Käufer einer z.B. über das Internet vertriebenen Ware ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware zusteht, hat der Gesetzgeber eine Beschlussempfehlung auf den Weg gebracht, die im Herbst dieses Jahres auf den Weg gebracht werden könnte.

Die derzeit noch geltende, sehr verbraucherfreundliche Regelung hatte das Ziel, den Verbraucher vor übereilten Kaufentscheidungen im Internet zu verschonen. Wo ein Vertrag durch wenige Mausklicks und Angaben geschlossen werden kann, soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Schutzwürdigkeit des Verbrauchers vorherrschen.

Nach der derzeit geltenenden Rechtslage mussten die Kosten der Rücksendung einer solchen Ware im Falle eines vereinbarten Rückgaberechts im Falle der Ausübung eines Widerrufsrechts zumindest für Warensendungen über 40,00 € vom Unternehmer getragen werden.

Dies führte in der Vergangenheit zu vielfachem Missbrauch durch Kunden, die sich den gewünschten Gegenstand (z.B. eine Digitalkamera) per Online-Bestellung einfach "kostenfrei" für den Zeitraum von 14 Tagen entliehen um ihn dann dem Händler auf dessen Kosten zurückzuschicken und zum nächsten Händler zu wechseln. Diese Verhaltensweise stellte für die betroffenen Onlineshops z.T. eine existenzielle Bedrohung dar, da sich gesetzestreues Verhalten, also die Erstattung der vollen Beträge unter der entsprechenden Klientel geradezu sekundenschnell herumsprach.

Dieses "Fernabsatznomadentum" war sicherlich nicht die Intention des Gesetzgebers bei der Umsetzung der den fernabsatzregeln zugrundeliegenden EU-Verordnung. In den europäischen Nachbarländern ist die Übernahme der Rücksendekosten durch den Händler weitgehend unbekannt.

In der nun vorliegenden Beschlussempfehlung wird die Bundesregierung aufgefordert, eine Regelung zu entwickeln, nach der dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts auferlegt werden können.

Es bleibt zu hoffen, dass durch die Umsetzung dieser Beschlussempfehlung ein tatsächlicher Ausgleich zwischen den Interessen der Online-Händler und dem Verbraucherschutz erzeilt werden kann.

Urteil des BGH vom 11.03.04, I ZR 81/01 - Unverlangte Werbe-E-Mails / SPAM

Im obengenannten Urteil stellt der BGH klar, dass die Zusendung einer unverlangten E-Mail, sog. SPAM zu Werbezwecken einen Verstoß gegen § 1 UWG darstellt.

Eine solche Werbung sei nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt habe, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.

Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.

Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.

Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der E-Mail-Werbung ist nach Ansicht des Gerichts maßgeblich darauf abzustellen, dass das Internet eine weite Verbreitung gefunden hat und durch die Übermittlung per E-Mail eine billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit besteht. Diese Werbeart sei daher, soweit sie nicht ohnehin schon einen erheblichen Umfang erreicht hat, auf ein immer weiteres Umsichgreifen angelegt. Denn ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen. Eine Werbeart sei aber auch dann als unlauter anzusehen, wenn sie den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt und zu einer daraus folgenden unzumutbaren Belästigung führe.

Für den Empfang der E-Mail müsse eine Online-Verbindung zum Provider hergestellt werden, weiterhin würden die Telefongebühren und, falls nicht ein festes Entgelt(in Form einer sog. Flatrate) vereinbart wurde, eine Nutzungsgebühr für den Provider anfallen. Hinzu kommt nach Ansicht des BGH der Arbeitsaufwand, der mit dem Sichten und Aussortieren unerbetener E-Mails verbunden ist. Zwar sind die Kosten für den Bezug einer einzelnen E-Mail verhältnismäßig gering. Gleiches gilt für den mit dem Löschen einer E-Mail verbundenen Zeitaufwand, wenn bereits aus der Angabe im "Betreff" der E-Mail ersichtlich ist, dass es sich um Werbung handelt und deshalb eine nähere Befassung mit der E-Mail nicht erforderlich ist. Bei einer widerholten oder mehrfachen Zusendung derartig unverlangter Werbe-EMails sei aber ganz eine andere Wertung vorzunehmen.

In der Rechtsprechung ist die unverlangte Zusendung von E-Mails mit Werbung daher ganz überwiegend unter dem Gesichtspunkt belästigender Werbung zu Recht als unzulässig angesehen worden und wurde mit diesem Urteil höchstrichterlich bestätigt.

Beweislastverteilung bei mißbräuchlicher Account-Nutzung in Online-Auktionshäusern
 

Einen schweren Stand haben nach derzeitiger Sichtweise der Gerichte regelmässig die Anbieter (Verkäufer) von Waren in Internet-Auktionen, wenn der Ersteigerer (Käufer) plötzlich nichts mehr mit der Auktion zu tun haben will und behauptet, die Willenserklärung zum Kauf sei nicht von diesem abgegeben worden sondern ein unbekannter Dritter habe seinen Bieteraccount missbräuchlich zur Gebotsabgabe genutzt.

In einer ganzen Reihe von Urteilen haben verschiedene Gerichte, u.a. das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 6.09.2003, Az.: 19 U 16/02) festgestellt, das in einem solchen Fall der Verkäufer die Beweislast für das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages trägt.

Dies bedeutet, der Verkäufer muss beweisen, dass ein Vertrag mit dem Bieter zustandegekommen ist, d.h. dieser auch selbst eine entsprechende Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages abgegeben hat. Dieses dürfte dem Verkäufer aber regelmässig nicht gelingen, ein Zahlungsanspruch gegen den Bieter ist in diesen Fällen somit undurchsetzbar geworden. Auch das in derartigen Fällen oftmals bemühte Beweismittel des sog. Anscheinsbeweises wurde von den Richtern nicht anerkannt.

Beim Anscheinsbeweis wird durch die Bewertung der Sachumstände eines spezifischen Falles nach allgemeiner Lebenserfahrung ein bestimmter Geschehensablauf zu Gunsten des Beweispflichtigen zunächst vermutet, dieser kann jedoch widerlegt werden..

Hierzu führten die Richter des OLG Köln an, das im Hinblick auf die (Un-)-Sicherheit der im Bereich des Internets benutzten Passwörter hier nicht der Schluss gezogen werden könne, dass der Verwender eines Passworts nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch der Berechtigte ist, für den das Passwort ursprünglich eingerichtet wurde oder dem die Kenntnis des Passworts bzw. die Nutzungsberechtigung durch den ursprünglichen Berechtigten übertragen wurde.

Diese Sichtweise bietet jedoch Ansatzpunkte für eine kritische Betrachtung.. Zwar werden unbestritten durch eine derartige Sichtweise die Interessen des Bieters hinsichtlich der ungewollten Verpflichtung durch einen Dritten optimal geschützt, doch wird unredlichen Bietern hiermit auch ein Werkzeug an die Hand gegeben, mit dem sie sich ungewollten Verpflichtungen auf bequeme Art entledigen können.

Interessant wäre die Übertragung dieser Beweislastgrundsätze auf die immer häufiger werdenden Delikte im Bereich der Computerkriminalität mittels EC-Kartenkopien und der ausgespähten Geheimzahl (PIN = Personal Identification Number).

Konsequent übertragen würde eine derartige Sichtweise (bei unterstellter entsprechender Unsicherheit des sog. PIN-Systems mit seinen Ausspähungsmöglichkeiten), dass das kartenausgebende Kreditinstitut die Beweislast dafür zu tragen hätte, dass eine Abhebung am EC-Automaten mittels Karte auch von ihrem Kunden veranlasst wurde, falls dieser behauptet, ein Dritter habe die Karte missbräuchlich eingesetzt.

 

Abmahnwelle gegen Betreiber von Homepages mit Domainnamen, die KFZ-Kürzel (z.B. HH, BI etc.) enthalten

Die in Biberach ansässige Firma Movap GmbH bzw. LVH-Lizenvertrieb verschickte massenhaft auf den 13.10.2003 datierende Abmahnungen über einen Nürberger Rechtsanwalt an Inhaber von Domains, die ein KFZ-Städtekürzel ( wie z.B. BI für Bielefeld oder H für Hannover etc.) im Domainnamen enthalten. Zumeist waren hiervon Kleinbetriebe und Privatpersonen betroffen.

Die Firma berief sich dabei auf eine zweifelhafte europäische Patentschrift, nach der es geschützt sein soll, in Internetadressen "als spezifischen Inhalt das Kürzel des Kfz-Kennzeichen für eine geographische Region" zu nutzen.

Die abmahnende Firma verlangte von den betroffenen Domain-Inhabern 580 Euro Schadensersatz, zuzüglich einer Anwaltsgebühr von 534,50 Euro.

Weiterhin sollten die Inhaber eine Unterlassungserklärung abgeben. Als Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sowie zur Überweisung der Schadensersatzsumme wurde der 20. Oktober 2003 angegeben, wobei die Abmahnungen die Adressaten zumeist erst am Freitag den 17.10.2003 erreichten.

Diese mit unlauteren Methoden betriebene Massenabmahnung setzte folglich gezielt Kleinbetriebe und Rechtsunkundige mit einer Drei-Tages-Frist so unter Druck, dass diese oftmals mangels Rechtskenntnis und am Wochenende erreichbaren Rechtsbeistand zahlen.

Da der die Abmahnungen betreibende Anwalt mittlerweile sein Mandat niedergelegt hat, ist zunächst eine gewissen Entspannung eingetreten. Es steht aber zu erwarten, dass wiederum Trittbrettfahrer auf diese Welle aufspringen wollen und ähnliche Abmahnversuche straten werden.

Betroffene einer Abmahnwelle sollten auf keinen Fall vorschnell auf die Forderungen eingehen, sondern möglichst bald einen entsprechend spezialisierten Anwalt aufsuchen, um das weitere Vorgehen zu klären.

 
 

aktuelle Urteile zu Mehrwertdiensten / Dialern

Netzbetreiber ist beweispflichtig für Inanspruchnahme von Leistungen

Das Amtsgericht Norderstedt wies die Klage eines Netzbetreibers und dessen Inkassounternehmens gegen einen User auf Bezahlung von 171,13 Euro an Dialer-Gebühren als “unbegründet” zurück.

Die Begründung des Gerichts: Der Netz-Betreiber stehe in der Beweispflicht dafür, dass der User tatsächlich Leistungen in Anspruch nahm. Ein mit "Einzelverbindungsübersicht" überschriebener Ausdruck einer Bildschirmanzeige sei als Beweis allerdings nicht geeignet. Denn der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit gelte nur, wenn es sich bei dem Dokument um eine Aufzeichnung handelt, die den technischen Vorgang wiedergibt und zudem vollständig die Verbindungen unter Angabe der Zielrufnummern enthält. Diese Voraussetzungen erfülle ein solcher Bildschirm-Ausdruck nicht.

Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, sei der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen.

Urteil des Amtsgericht Norderstedt vom 1. Oktober 2003, Az. 42 C 119/03

 

kein Anscheinsbeweis bei Dialern

Das AG Münster lehnte in seinem Urteil die Möglichkeit eines Anscheinsbeweises in Bezug auf die Abgabe einer Willenserklärung ab. Es begründete diese Ablehnung mit dem Argument, dass die Möglichkeit bestünde, dass sich Dialer installieren, ohne dass dem Anschlussinhaber deutlich gemacht wird, dass er einen hochpreisigen Mehrwertdienst in Anspruch nimmt. Daher gäbe es auch keinen Beweis des erstens Anscheins, der es zuließe, aus der Einwahl auf die Abgabe einer Willenserklärung zur Nutzung des Mehrwertdienstes zu schließen.

Urteil des AG Münster vom 3.09.2003, Az. 5 C 1775/03