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Rentenanspruch bei Straßenverkehrsgefährdung - " keine Rente für Raser" - Bundessozialgericht Kassel
Aktenzeichen: B 2 U 1/07 R – Urteil vom 18.03.2008 - Leitsatz

Wer eine vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung und somit eine Straftat begeht, hat keinen Anspruch auf Verletztenrente. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Wie die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) mitteilen, überholte der Autofahrer auf dem Weg zur Arbeit vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve mit seinem Pkw eine Fahrzeugkolonne und kollidierte mit einem entgegenkommenden Pkw. Dessen Fahrerin wurde verletzt. Vom Amtsgericht (AG) wurde der Mann deswegen rechtskräftig unter anderem wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte zunächst die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, wurde jedoch vom Bundessozialgericht (BSG) zur Anerkennung dem Grunde nach verurteilt, weil der Weg zur Arbeit versichert ist. Daraufhin erkannte die Berufsgenossenschaft den Wege-Unfall an, versagte dem Kläger jedoch unter Hinweis auf das Unfallgeschehen und das Urteil des AG die Gewährung von Geldleistungen, insbesondere eine Verletztenrente. Dieses Vorgehen hat das Bundessozialgericht jetzt bestätigt. Dass der Arbeitsunfall bei Begehung einer Straftat - der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung durch das Überholen - eingetreten ist, steht außer Frage. Die Berufsgenossenschaft darf damit einem Versicherten die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung ganz oder teilweise versagen. Der Zweck der Vorschrift sei es, einem Versicherten den sozialen Schutz ganz oder teilweise vorzuenthalten, wenn sozialethische Mindeststandards verletzt werden und angesichts der Schwere der Tat und ihrer Folgen die "ungeschmälerte Gewährung der vorgesehenen Sozialleistungen als grob unbillig" empfunden würde.


Auch unter 1,1 Promille ist der Versicherungsschutz in Gefahr / Urteil des OLG Hamm vom 29.01.2003


Auch bei Werten von unter 1,1 Promille riskiert ein angetrunkener Autofahrer seinen Versicherungsschutz. Bei Werten ab 1,1 Promille gilt die Vermutung, dass der Alkoholkonsum für den Unfall ursächlich (kausal) war. Bei Werten darunter müssen immer noch weitere Umstände dazu kommen.

Im Ausgangsfall hatte eine Versicherung einem Autofahrer den Haftpflicht-Versicherungsvertrag gekündigt. Der Mann war morgens auf gerader Strecke von der Fahrbahn abgekommen und hatte auf dem Grünstreifen Begrenzungssteine und einen Baum gerammt. Bei einer Blutprobe gut eine Stunde nach dem Unfall wurden 0,55 Promille Blutalkohol ermittelt, was bezogen auf den Unfallzeitpunkt einen Wert von gut 0,65 Promille ergab.

Der Betroffene verteidigte sich mit dem Argument, er sei sich nicht sicher gewesen, ob ein mit gesetztem Blinker entgegenkommendes Fahrzeug rechtzeitig vor der Mittellinie halten werde. Deshalb sei er sicherheitshalber auf den Grünstreifen ausgewichen.

Das Gericht hielt diese Aussage für eine unbegründete, nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung: Es habe keinerlei Anlass für ein Ausweichmanöver über den Grünstreifen bestanden. Insofern lasse sich das Verhalten nur als alkoholbedingter Fahrfehler verstehen. Die Wahrnehmungsfähigkeit des Betroffenen und seine Fähigkeit zum räumlichen Sehen seien beeinträchtigt gewesen. Damit habe der Mann eine Obliegenheit gegenüber seiner Versicherung verletzt, meinten die Richter. Das Unternehmen war deshalb berechtigt, nach der Regulierung des Fremdschadens den Haftpflicht-Versicherungsvertrag zu kündigen.

 

Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 29. Januar 2003, Az.: 20 U 179/02