Das Zivilrecht befasst sich mit den vielfältigen rechtlichen Fragestellungen und Problemen des täglichen Lebens. Jeder ist durch Verträge gebunden, sei es nun durch einen Miet- oder Kaufvertrag oder z.B. durch eine Heirat oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft.

Daneben umfaßt der Bereich des Zivilrechtes auch die Problemkreise des Miet- und Pachtrechts, des privaten Baurechts und natürlich den großen Bereich des Schadensersatzrechtes.

Wir stehen unseren Mandanten zur Seite, wenn es gilt , Probleme im zivilrechtlichen Bereich zu lösen und ihre Rechte in und außerhalb des Gerichtssaals durchzusetzen.

Ihr Ansprechpartner:

 

Rechtsanwältin Strulik
 
Rechtsanwalt Wiebusch

Terminvereinbarung unter:

05202 9951 0

   
   
  Vertragsrecht
  Das Vertragsrecht ist der Oberbegriff für sämtliche zivilrechtliche Beziehungen zwischen zwei Parteien, die durch Verträge geschaffen und ausgestaltet werden können. Grundsätzlich gilt das Prinzip der „Privatautonomie“ wonach die Vertragsparteien absolut frei in der Gestaltung des Vertragsverhältnisses sind. Das Gesetz schränkt diese Freiheit nur in wenigen Punkten ein, so dass jeder Vertragsentwurf genauestens geprüft werden muss, ob er die Rechte der jeweiligen Vertragspartei ausreichend berücksichtigt.
 
 
 
 

Privates Baurecht

  Jeder Bauherr kommt im Regelfall bei der Durchführung des Projektes mit vielfältigen Schwierigkeiten in Berührung. Nachteilige Vertragsklauseln, mangelhafte Durchführung und Probleme in der Gewährleistungsphase bereiten einem Auftraggeber eines Bauwerkes oftmals mehr Kopfzerbrechen, als diesem lieb ist.

Auf der anderen Seite hat auch das ausführende Unternehmen oft genug mit unerwünschten Problemen zu kämpfen. So führen zunächst nur undeutliche und sich dann während des Bauablaufes ständig ändernde Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers für dad ausführende Unternehmen oder den Handwerker oftmals zu erheblichen Schwierigkeiten und Risiken. In Zeiten finanzieller Engpässe lässt die Zahlungsmoral auf Seiten der Auftraggeber in vielen Fällen zu wünschen übrig und bringt so das ausführende Unternehmen nicht selten in eine existenzbedrohende Lage.

Für reichlich Zündstoff auf der Baustelle ist demnach gesorgt. Unsere Arbeit setzt dabei schon möglichst frühzeitig an, um so Fehler und Risiken schon bei der Auftragsvergabe / bzw. Annahme zu erkennen und wenn möglich, abzufangen.

Daneben kümmern wir uns auch um die rechtliche Beratung und Vertretung bei öffentlich- rechtlichen Genehmigungs- oder Vergabeverfahren.

 

 
   
  Allgemeine Geschäftsbedingungen
  Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es handelt sich mit anderen Worten um das sog. „Kleingedruckte“, dass jeder Vertragspartner aufmerksam lesen sollte. Bei der Gestaltung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Verwender jedoch gesetzlich eingeschränkt. Die §§ 305 ff BGB, die eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Vertragspartners verhindern sollen, schützen in weiten Teilen nur den Verbraucher. Deshalb sollten insbesondere Unternehmer bei Vertragschluss darauf achten, nicht durch die allgemeinen Geschäftsbedingen des Gegners übervorteilt zu werden.
 
 
   
   
  Kaufrecht
  Das Kaufrecht regelt die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Käufern und Verkäufern von Sachen. Ein Kerngebiet des Kaufrechts ist das Mängelgewährleistungsrecht. Durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform hat insbesondere das Kaufrecht eine bedeutende Umwandlung zum stärkeren Verbraucherschutz erfahren. Insbesondere die neu aufgenommenen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf sind im Zusammenhang mit den Widerrufs- und Rückgaberechten bei Verbraucherverträgen hervorzuheben.
 
 
 
   
  Darlehensrecht / Kreditrecht
  Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. Auch beim Darlehen spielen Verbraucherschutzgesichtspunkte eine bedeutende Rolle. Ein Unterfall des Darlehensvertrages ist der Kredit.
 
 
 
   
  Dienstvertrags- und Reiserecht
  Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste aller Art sein. Zu den Dienstverträgen gehören neben den Arzt- , Rechtsanwalts- und Arbeitsverträgen auch die Reiseverträge.
 
 
 
   
  Werkvertragsrecht
  Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Auch im Werkvertragsrecht nimmt die Mängelgewährleistung eine zentrale Position ein. Ein bedeutender Kernbereich des Werkvertragsrecht stellt das private Baurecht dar.
 
 
 
   
  Bürgschaftsrecht
  „Den Bürgen kannst Du würgen“ – dieser Spruch kommt nicht von ungefähr. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge nämlich für die Verbindlichkeit eines Dritten mit seinem Vermögen einzustehen. Verzichtet er, was häufig vorkommt, auch noch auf die Einrede der Vorausklage, kann sich der Gläubiger des Dritten direkt an ihn wenden. Hat der Bürge dann gezahlt, kann er das Geld zwar von dem Dritten zurückverlangen, jedoch ist bei diesem im Zweifel nichts zu holen. Sonst würde der Gläubiger den Bürgen ja nicht in Anspruch nehmen. Die Bürgschaft ist daher ein sehr gefährliches Rechtsinstitut, dass nicht leichtfertig eingegangen werden sollte.
 
 
 
   
  Schadensersatzrecht
  Erfüllt jemand seine vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß oder verletzt er das Leben, die Gesundheit, die Freiheit das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen und entsteht diesem daraus ein Schaden, so muss er den Schaden ersetzen. Dabei ist zu beachten, dass ein Schadensersatzanspruch immer ein Verschulden voraussetzt und sich der Geschädigte ein mögliches eigenes Mitverschulden anrechnen lassen muss.
 
 
 
   
  Sachenrecht
  Während vertragliche Rechtsbeziehungen nur zwischen den Vertragsparteien wirken, regelt das Sachenrecht die absoluten Rechte „Besitz“ und „Eigentum“, die von jedermann respektiert werden müssen. Wichtigste Kernbereiche des Sachenrechts sind der Eigentumserwerb und das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer, denn entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs sind Besitz und Eigentum zwei völlig unterschiedliche Positionen und fallen nicht immer in einer Person zusammen.
 
 
 
   
  Grundstücks- und WEG-Recht
  Das Grundstücksrecht ist ein bedeutender Bestandteil des Sachenrechts und unterliegt grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen. Da Grundstücke jedoch regelmäßig einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert besitzen, gibt es eine Vielzahl spezieller Normen, die den Eigentumsübergang und die Belastung von Gründstücken betreffen und letztlich dem Schutz des Erwerbers bzw. des Eigentümers zu dienen bestimmt sind.
 
 
 
   
  Erbrecht
  Das Erbrecht bestimmt die Rechtsbeziehung zwischen Erblasser und Erben. Es umfasst die Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Leistungen unter Lebenden auf den Todesfall sowie die Auslegung und Vollstreckung von letztwilligen Verfügungen nach dem Erbfall. Verstirbt der Erblasser,ohne ein Testament zu hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Will ein Erblasser Streitigkeiten unter den späteren Erben vermeiden, empfiehlt es sich, das Testament von einem Rechtsanwalt oder Notar aufsetzen zu lassen, damit keine Zweifel an der Auslegung des letzten Willens aufkommen. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass das Erbrecht Regeln folgt, die dem Laien oft nicht bekannt sind; so kann man beispielsweise keine einzelnen Gegenstände vererben, sondern nur Anteile an dem gesamten Nachlass. Besteht die Möglichkeit, dass die Zurechnungsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung später angezweifelt werden könnte, ist es ratsam, ein notarielles Testament aufzusetzen.
 
   Eherecht
  Das Eherecht umfasst die rechtlichen Voraussetzung der Eheschließung sowie die allgemeinen Ehewirkungen und das eheliche Güterrecht, dass durch Ehevertrag geregelt werden kann. Ehevertragliche Regelungen müssen nicht bereits vor der Eheschließung getroffen werden, auch während der Ehe kann der Güterstand jederzeit neu festgelegt werden.
 
   
   
   Scheidungsrecht
   Eine Scheidung zieht neben den emotionalen Folgen wesentliche Änderungen der Rechtsverhältnisse beider Ehepartner nach sich. Demnach müssen bei jeder Scheidung Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, die Verteilung von Ehewohnung und Hausrat und das Sorgerecht für gemeinsame Kinder getroffen werden. Desweiteren findet automatisch ein Versorgungsausgleich statt, durch den die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt werden. Bei Bedarf werden im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren Regelungen über den Zugewinnausgleich getroffen. Oftmals ist auch die Auseinandersetzung gemeinsamer Schulden erforderlich.
 
   
   
   Unterhaltsrecht
  Nach dem Gesetz sind (geschiedene) Ehepartner, Familienangehörige und Verwandte in gerader Linie einander zur Unterhaltsleistung verpflichtet, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen. Man unterscheidet Familienunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Verwandtenunterhalt. Der Bedarf des Ehepartners richtet sich sowohl während der Ehe als auch danach nach den ehelichen Verhältnissen. Der Kindes- und Elternunterhalt bestimmt sich nach dem tatsächlichen Bedarf, wobei die „Düsseldorfer Tabelle“ als Richtschnur für den Kindesbedarf allgemein anerkannt ist. Im Streitfall ist der Unterhalt durch einen vollstreckbaren Titel festzulegen. Bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten ist eine entsprechende Urkunde des Jugendamtes am kostengünstigsten.
 
 
 
   
  Abstammung & Adoption
  Die Feststellung der Abstammung eines Kindes ist hauptsächlich für den Unterhalt und die gesetzliche Erbfolge maßgeblich.
Eine Adoption minderjähriger oder volljähriger Personen unterliegt zahlreichen gesetzlichen Anforderungen, die der Sicherung des Kindeswohls dienen und bei einer Adoptionsentscheidung beachtet werden müssen.
 
 
 
   
  Elterliche Sorge
  Die Elterliche Sorge umfasst die Vermögenssorge, die Gesundheitsvorsorge das Recht zur Erziehung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei ehelichen Kindern steht sie grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Dies ändert sich auch durch eine Scheidung der Eltern nicht. Auf Antrag eines Elternteils kann die gemeinsame Sorge durch Gerichtsbeschluss aufgehoben und einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden. Wenn die Eltern nicht mit einander verheiratet sind, können sie das gemeinsame Sorgerecht durch eine sog. „Sorgeerklärung“ erhalten. Im Übrigen hat die Mutter das alleinige Sorgerecht.
 
 
 
   
  Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft
  Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Dabei wird der Betroffene nicht wie früher „entmündigt“. Das Gericht bestimmt genau für welche Bereiche ein Betreuer erforderlich ist, alles Übrige erledigt der Betreute nach wie vor eigenverantwortlich. Die Person des Betreuers wird vom Vormundschaftsgericht bestimmt. Der Betreute kann hierzu jedoch seine Wünsche äußern, denen das Gericht stattgeben wird wenn die gewünschte Person willens und in der Lage ist, die Betreuung ordnungsgemäß auszuüben.
 
 
 
   
  gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
  Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 ist es gleichgeschlechtlichen Partnern möglich, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, deren Wirkung der Ehe nachempfunden ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Lebenspartnerschaft der Ehe nicht völlig gleichgestellt ist, so dass deren Regeln nicht ohne Weiteres auf die Lebenspartnerschaft übertragen werden können. So schließt z.B. eine bestehende Ehe eines der Partner eine Lebenspartnerschaft aus, während die Lebenspartnerschaft kein Ehehindernis ist.