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Das
Zivilrecht befasst sich mit den vielfältigen rechtlichen Fragestellungen
und Problemen des täglichen Lebens. Jeder ist durch Verträge
gebunden, sei es nun durch einen Miet- oder Kaufvertrag oder z.B. durch
eine Heirat oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft.
Daneben
umfaßt der Bereich des Zivilrechtes auch die Problemkreise des Miet-
und Pachtrechts, des privaten Baurechts und natürlich den großen
Bereich des Schadensersatzrechtes.
Wir
stehen unseren Mandanten zur Seite, wenn es gilt , Probleme im zivilrechtlichen
Bereich zu lösen und ihre Rechte in und außerhalb des Gerichtssaals
durchzusetzen.
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Ihr Ansprechpartner: |
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| Rechtsanwältin
Strulik |
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| Rechtsanwalt
Wiebusch |
Terminvereinbarung
unter:
05202 9951
0
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Vertragsrecht |
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Das
Vertragsrecht ist der Oberbegriff für sämtliche zivilrechtliche
Beziehungen zwischen zwei Parteien, die durch Verträge geschaffen und
ausgestaltet werden können. Grundsätzlich gilt das Prinzip der
„Privatautonomie“ wonach die Vertragsparteien absolut frei in
der Gestaltung des Vertragsverhältnisses sind. Das Gesetz schränkt
diese Freiheit nur in wenigen Punkten ein, so dass jeder Vertragsentwurf
genauestens geprüft werden muss, ob er die Rechte der jeweiligen Vertragspartei
ausreichend berücksichtigt. |
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Privates
Baurecht |
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Jeder
Bauherr kommt im Regelfall bei der Durchführung des Projektes mit vielfältigen
Schwierigkeiten in Berührung. Nachteilige Vertragsklauseln, mangelhafte
Durchführung und Probleme in der Gewährleistungsphase bereiten
einem Auftraggeber eines Bauwerkes oftmals mehr Kopfzerbrechen, als diesem
lieb ist.
Auf der anderen
Seite hat auch das ausführende Unternehmen oft genug mit unerwünschten
Problemen zu kämpfen. So führen zunächst nur undeutliche
und sich dann während des Bauablaufes ständig ändernde
Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers für dad ausführende
Unternehmen oder den Handwerker oftmals zu erheblichen Schwierigkeiten
und Risiken. In Zeiten finanzieller Engpässe lässt die Zahlungsmoral
auf Seiten der Auftraggeber in vielen Fällen zu wünschen übrig
und bringt so das ausführende Unternehmen nicht selten in eine existenzbedrohende
Lage.
Für
reichlich Zündstoff auf der Baustelle ist demnach gesorgt. Unsere
Arbeit setzt dabei schon möglichst frühzeitig an, um so Fehler
und Risiken schon bei der Auftragsvergabe / bzw. Annahme zu erkennen und
wenn möglich, abzufangen.
Daneben kümmern
wir uns auch um die rechtliche Beratung und Vertretung bei öffentlich-
rechtlichen Genehmigungs- oder Vergabeverfahren.
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender)
der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es handelt
sich mit anderen Worten um das sog. „Kleingedruckte“, dass jeder
Vertragspartner aufmerksam lesen sollte. Bei der Gestaltung seiner allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Verwender jedoch gesetzlich eingeschränkt.
Die §§ 305 ff BGB, die eine ungerechtfertigte Benachteiligung
des Vertragspartners verhindern sollen, schützen in weiten Teilen nur
den Verbraucher. Deshalb sollten insbesondere Unternehmer bei Vertragschluss
darauf achten, nicht durch die allgemeinen Geschäftsbedingen des Gegners
übervorteilt zu werden. |
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Kaufrecht |
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Das
Kaufrecht regelt die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Käufern
und Verkäufern von Sachen. Ein Kerngebiet des Kaufrechts ist das Mängelgewährleistungsrecht.
Durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform hat insbesondere
das Kaufrecht eine bedeutende Umwandlung zum stärkeren Verbraucherschutz
erfahren. Insbesondere die neu aufgenommenen Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf
sind im Zusammenhang mit den Widerrufs- und Rückgaberechten bei Verbraucherverträgen
hervorzuheben. |
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Darlehensrecht
/ Kreditrecht |
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Durch
den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer
einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen
und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
Auch beim Darlehen spielen Verbraucherschutzgesichtspunkte eine bedeutende
Rolle. Ein Unterfall des Darlehensvertrages ist der Kredit. |
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Dienstvertrags-
und Reiserecht |
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Durch
den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten
Vergütung verpflichtet. Gegenstand des Dienstvertrages können
Dienste aller Art sein. Zu den Dienstverträgen gehören neben den
Arzt- , Rechtsanwalts- und Arbeitsverträgen auch die Reiseverträge. |
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Werkvertragsrecht |
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Durch
den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,
der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Auch im Werkvertragsrecht nimmt die Mängelgewährleistung eine
zentrale Position ein. Ein bedeutender Kernbereich des Werkvertragsrecht
stellt das private Baurecht dar. |
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Bürgschaftsrecht |
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„Den
Bürgen kannst Du würgen“ – dieser Spruch kommt nicht
von ungefähr. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der
Bürge nämlich für die Verbindlichkeit eines Dritten mit seinem
Vermögen einzustehen. Verzichtet er, was häufig vorkommt, auch
noch auf die Einrede der Vorausklage, kann sich der Gläubiger des Dritten
direkt an ihn wenden. Hat der Bürge dann gezahlt, kann er das Geld
zwar von dem Dritten zurückverlangen, jedoch ist bei diesem im Zweifel
nichts zu holen. Sonst würde der Gläubiger den Bürgen ja
nicht in Anspruch nehmen. Die Bürgschaft ist daher ein sehr gefährliches
Rechtsinstitut, dass nicht leichtfertig eingegangen werden sollte. |
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Schadensersatzrecht |
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Erfüllt
jemand seine vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß oder
verletzt er das Leben, die Gesundheit, die Freiheit das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen und entsteht diesem daraus ein Schaden, so
muss er den Schaden ersetzen. Dabei ist zu beachten, dass ein Schadensersatzanspruch
immer ein Verschulden voraussetzt und sich der Geschädigte ein mögliches
eigenes Mitverschulden anrechnen lassen muss. |
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Sachenrecht |
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Während
vertragliche Rechtsbeziehungen nur zwischen den Vertragsparteien wirken,
regelt das Sachenrecht die absoluten Rechte „Besitz“ und „Eigentum“,
die von jedermann respektiert werden müssen. Wichtigste Kernbereiche
des Sachenrechts sind der Eigentumserwerb und das Verhältnis zwischen
Eigentümer und Besitzer, denn entgegen des allgemeinen Sprachgebrauchs
sind Besitz und Eigentum zwei völlig unterschiedliche Positionen und
fallen nicht immer in einer Person zusammen. |
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Grundstücks-
und WEG-Recht |
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Das
Grundstücksrecht ist ein bedeutender Bestandteil des Sachenrechts und
unterliegt grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen. Da Grundstücke
jedoch regelmäßig einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert besitzen,
gibt es eine Vielzahl spezieller Normen, die den Eigentumsübergang
und die Belastung von Gründstücken betreffen und letztlich dem
Schutz des Erwerbers bzw. des Eigentümers zu dienen bestimmt sind. |
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Erbrecht |
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Das
Erbrecht bestimmt die Rechtsbeziehung zwischen Erblasser und Erben. Es umfasst
die Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Leistungen unter Lebenden
auf den Todesfall sowie die Auslegung und Vollstreckung von letztwilligen
Verfügungen nach dem Erbfall. Verstirbt der Erblasser,ohne ein Testament
zu hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Will ein Erblasser
Streitigkeiten unter den späteren Erben vermeiden, empfiehlt es sich,
das Testament von einem Rechtsanwalt oder Notar aufsetzen zu lassen, damit
keine Zweifel an der Auslegung des letzten Willens aufkommen. Hierbei ist
insbesondere zu beachten, dass das Erbrecht Regeln folgt, die dem Laien
oft nicht bekannt sind; so kann man beispielsweise keine einzelnen Gegenstände
vererben, sondern nur Anteile an dem gesamten Nachlass. Besteht die Möglichkeit,
dass die Zurechnungsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung
später angezweifelt werden könnte, ist es ratsam, ein notarielles
Testament aufzusetzen. |
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Eherecht |
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Das
Eherecht umfasst die rechtlichen Voraussetzung der Eheschließung sowie
die allgemeinen Ehewirkungen und das eheliche Güterrecht, dass durch
Ehevertrag geregelt werden kann. Ehevertragliche Regelungen müssen
nicht bereits vor der Eheschließung getroffen werden, auch während
der Ehe kann der Güterstand jederzeit neu festgelegt werden. |
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Scheidungsrecht |
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Eine
Scheidung zieht neben den emotionalen Folgen wesentliche Änderungen
der Rechtsverhältnisse beider Ehepartner nach sich. Demnach müssen
bei jeder Scheidung Regelungen über den nachehelichen Unterhalt, die
Verteilung von Ehewohnung und Hausrat und das Sorgerecht für gemeinsame
Kinder getroffen werden. Desweiteren findet automatisch ein Versorgungsausgleich
statt, durch den die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften
gleichmäßig auf beide Ehepartner verteilt werden. Bei Bedarf
werden im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren Regelungen über
den Zugewinnausgleich getroffen. Oftmals ist auch die Auseinandersetzung
gemeinsamer Schulden erforderlich. |
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Unterhaltsrecht |
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Nach
dem Gesetz sind (geschiedene) Ehepartner, Familienangehörige und Verwandte
in gerader Linie einander zur Unterhaltsleistung verpflichtet, wenn der
Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen.
Man unterscheidet Familienunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt
und Verwandtenunterhalt. Der Bedarf des Ehepartners richtet sich sowohl
während der Ehe als auch danach nach den ehelichen Verhältnissen.
Der Kindes- und Elternunterhalt bestimmt sich nach dem tatsächlichen
Bedarf, wobei die „Düsseldorfer Tabelle“ als Richtschnur
für den Kindesbedarf allgemein anerkannt ist. Im Streitfall ist der
Unterhalt durch einen vollstreckbaren Titel festzulegen. Bei minderjährigen
Unterhaltsberechtigten ist eine entsprechende Urkunde des Jugendamtes am
kostengünstigsten. |
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Abstammung
& Adoption |
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Die
Feststellung der Abstammung eines Kindes ist hauptsächlich für
den Unterhalt und die gesetzliche Erbfolge maßgeblich.
Eine Adoption minderjähriger oder volljähriger Personen unterliegt
zahlreichen gesetzlichen Anforderungen, die der Sicherung des Kindeswohls
dienen und bei einer Adoptionsentscheidung beachtet werden müssen.
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Elterliche
Sorge |
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Die
Elterliche Sorge umfasst die Vermögenssorge, die Gesundheitsvorsorge
das Recht zur Erziehung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Bei ehelichen
Kindern steht sie grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu. Dies ändert
sich auch durch eine Scheidung der Eltern nicht. Auf Antrag eines Elternteils
kann die gemeinsame Sorge durch Gerichtsbeschluss aufgehoben und einem Elternteil
das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden. Wenn die Eltern nicht mit
einander verheiratet sind, können sie das gemeinsame Sorgerecht durch
eine sog. „Sorgeerklärung“ erhalten. Im Übrigen hat
die Mutter das alleinige Sorgerecht. |
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Vormundschaft,
Betreuung, Pflegschaft |
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Kann
ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise
nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag
oder von Amts wegen einen Betreuer. Dabei wird der Betroffene nicht wie
früher „entmündigt“. Das Gericht bestimmt genau für
welche Bereiche ein Betreuer erforderlich ist, alles Übrige erledigt
der Betreute nach wie vor eigenverantwortlich. Die Person des Betreuers
wird vom Vormundschaftsgericht bestimmt. Der Betreute kann hierzu jedoch
seine Wünsche äußern, denen das Gericht stattgeben wird
wenn die gewünschte Person willens und in der Lage ist, die Betreuung
ordnungsgemäß auszuüben. |
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gleichgeschlechtliche
Lebenspartnerschaft |
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Seit
Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
im Jahre 2001 ist es gleichgeschlechtlichen Partnern möglich, eine
Lebenspartnerschaft zu begründen, deren Wirkung der Ehe nachempfunden
ist. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Lebenspartnerschaft der Ehe
nicht völlig gleichgestellt ist, so dass deren Regeln nicht ohne Weiteres
auf die Lebenspartnerschaft übertragen werden können. So schließt
z.B. eine bestehende Ehe eines der Partner eine Lebenspartnerschaft aus,
während die Lebenspartnerschaft kein Ehehindernis ist. |
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