Wer eigene kreative Ideen oder Produkte verwirklicht und mit diesen schneller am Markt ist als die Mitbewerber, hat zunächst immer einen Marktvorsprung.

Häufig wird diese Idee allerdings auch von anderen übernommen und für deren wirtschaftliche Zwecke unter Missachtung der bestehenden Schutzrechte ausgenutzt.

Der gewerbliche Rechtsschutz setzt hier an und schützt die Rechte der ursprünglichen Ideenentwickler und Designer.

 
Rechtsanwalt Wiebusch

Terminvereinbarung unter:

05202 9951 0

     
 

Und was können wir in diesem Bereich für Sie tun ?.

 

 
 

1. Beratung

Wir beraten Sie in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes von der Markenrecherche bis hin zur Anmeldung von Patenten oder Geschmacksmustern und helfen Ihnen bei der Beurteilung entsprechender Fragestellungen. Auch bei einer Verletzung Ihrer Rechte durch Marken- und Produktpiraterie stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

 

 
 

2. Durchsetzung

Natürlich helfen wir unseren Mandanten auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Wir mahnen z.B. in Ihrem Namen den entsprechenden Mitbewerber bei Vorliegen einer Rechtsverletzung ab oder führen Prozesse zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung gegen den Rechtsverletzer.

Dabei legen wir jedoch Wert darauf, die Abmahnung als wettbewerbsrechtliches Instrument einzusetzen und nicht wie manche "schwarze Schafe" unseres Berufsstandes als Lizenz zum Gelddrucken in Form des Abmahnungsmissbrauchs. Dieses Verhalten schadet nach unserer Ansicht nur dem Ruf des Mandanten und natürlich dem Leumund der Anwaltschaft im Ganzen.

Wir haben uns daher entschlossen, ein Mandat zur kostenpflichtigen Abmahnung eines Mitbewerbers im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen erst dann zu übernehmen, wenn uns vom Mandanten nachgewiesen wurde, dass dem Mitbewerber zunächst die Möglichkeit gegeben wurde, sein wettbewerbswidriges Verhalten einzustellen.

Dies kann durch einen Anruf von Unternehmer zu Unternehmer, einen einfachen Brief ( Fax) oder z.B. durch ein persönliches Gespräch geschehen. Alternativ bieten wir auch die Erstellung eines außergerichtlichen Hinweisschreibens für 39,50 Euro zzgl. USt an.

Erst wenn der Wettbewerber dann nicht reagiert, setzen wir das volle, vom Gesetzgeber für diese Fälle vorgesehene wettbewerbsrechtliche Instrumentarium ein.

 

 
 

3. Abwehr unberechtigter Ansprüche

Daneben gehört natürlich auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu unserem Dienstleistungsportfolio. Wir prüfen für unsere Mandanten die behaupteten Rechtsverletzungen und wehren ggf. diese Ansprüche ab. Sollte eine entsprechende Rechtsverletzung seitens unserer Mandantschaft hingegen vorliegen, beraten wir hinsichtlich der möglichst kostengünstigen Umsetzung der gegnerischen Unterlassungsansprüche bzw. beraten bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

 

Definitionen

  • Was bedeutet Marken- und Produktpiraterie ?
    Markenpiraterie ist das illegale Verwenden von Zeichen, Namen, Logos (Marken) und geschäftlichen Bezeichnungen, die von den Markenherstellern zur Kennzeichnung ihrer Produkte im Handel eingesetzt werden.

    Produktpiraterie ist das verbotene Nachahmen und Vervielfältigen von Waren, für die die rechtmäßigen Hersteller Erfindungsrechte, Designrechte und Verfahrensrechte besitzen. Der Marken- und Produktpirat übernimmt unerlaubt das technische Wissen, das sich ein Unternehmen in langjähriger und mühevoller Arbeit und unter Einsatz enormer finanzieller Mittel erworben hat, um es für seine Produkte zu nutzen. Er verwendet die Bekanntheit einer Marke, die ein Markenhersteller aufgrund seiner Qualitätsprodukte erlangt hat, um den Verbraucher über die tatsächliche Herkunft der Ware und Qualität zu täuschen.

 

 

  • Was ist ein Patent ?

    Die zentrale Rolle bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer angemeldeten Erfindung im DPMA spielt der Paragraph 1 des Patentgesetzes. Demnach werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind, einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich anwendbar sind.

    Neu ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Nach dem Patentgesetz umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse, die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim DPMA schriftlich oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei auch, dass auch Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst zum Stand der Technik gerechnet werden.

    Patentiert werden Erfindungen aus allen Gebieten der Technik, solange sie einen planmäßigen Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs zum Gegenstand haben.

    Für eine Patentierung reicht es allerdings nicht aus, daß eine Erfindung neu ist. Sie muss sich auch vom Stand der Technik in ausreichendem Maße abheben. Das Patentgesetz spricht davon, dass sie auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen muss. Gemeint ist damit, dass eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende Lösung kommen kann.

 

  • Was ist eine Marke ?

    Die Marke ist eines der gewerblichen Schutzrechte, das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erteilt und verwaltet wird. Unter einer Marke versteht man ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen. Es handelt sich gewissermaßen um die Visitenkarte, mit dem Produkte und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten. Die Marke ermöglicht die Unterscheidung von Konkurrenzangeboten und damit den Wiederholungskauf von Waren bzw. die wiederholte Inanspruchnahme von Dienstleistungen desselben Unternehmens.

    Als Marken kommen verschiedene Formen von Kennzeichnungen in Betracht:

    Wortmarke (z.B. "Siemens")
    Bildmarke (z.B. die springende Raubkatze von "Puma")
    Wort-Bild-Marke (z.B. das "Bayer-Kreuz")
    Dreidimensionale Formen (z.B. die Kühlerfigur von Rolls-Royce)
    Hörmarken (z.B. Erkennungsmelodien wie bei Radiosendern)
    Farben oder Farbkombinationen (z.B. das Telekom Magenta)
    Zahlen
    Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben)

 

  • Was ist ein Geschmacksmuster ?

    Der Geschmacksmusterschutz erfasst die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon. Die Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben.

    Der Geschmacksmusterschutz gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Benutzung in diesem Sinne ist insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines Erzeugnisses, in das das Erzeugnis aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, und der Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.
    Der Schutz erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, wobei der Grad der Gestaltungsfreiheit bei der Musterentwicklung berücksichtigt wird.

    Ein Geschmacksmuster kann national (vgl. Deutsche Geschmacksmuster), für die Europäische Union (vgl. Gemeinschaftsgeschmacksmuster) oder international (vgl. International registrierte Geschmacksmuster) registriert werden.

 

  • Was ist eine Abmahnung ?

    Eine Abmahnung ist das wettbewerbsrechtliche Instrument, mit dem man einen Mitbewerber dazu auffordert, ein Verhalten oder Auftreten zu unterlassen, welches gegen Wettbewerbsrecht verstößt oder eigene Rechte (Urheber- und Markenrechte) beeinträchtigt.

    Um es einmal klar zu sagen: Die Abmahnung an sich bedarf keines Anwalts, jeder Mitbewerber kann dies selbst durchführen.

    Daneben steht allerdings auch fest, dass vielfach Fehler bei der Formulierung einer Abmahnung oder der oftmals damit verknüpften sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung von in diesen Dingen nicht erfahrenen Unternehmern oder Privatpersonen gemacht werden, so dass eine anwaltliche Beratung in fast jedem Fall geboten erscheint.

 

  • Und was ist sog. Abmahnungsmissbrauch ?

Die Nutzung dieses sinvollen wettbewerbsrechtlichen Instrumentes zum Zweck des bloßen Geldverdienens, die Abmahnung soll der sozusagen "freundliche aber bestimmte Klatsch" auf die Finger des Rechteverletzers sein, braucht aber heute aufgrund der "schmerzfreiheit" mancher Rechtsverletzer oftmals anwaltliche Unterstützung, damit die Rechte auch wirklich gewahrt werden.

 

  • Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ?

    Mit der Aufforderung zur Abgabe einer derartigen Erklärung soll der Abgemahnte in Zukunft davon abgehalten werden, den mit der Abmahnung gerügten Verstoß erneut zu begehen. Dies wird im Regelfall erreicht, in dem der Abgemahnte dem Abmahnenden vertraglich zusichert, künftig einen solchen Verstoß nicht mehr zu begehen und im Verstoßfalle eine entsprechende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe dieses Strafversprechens richtet sich nach dem Einzelfall wobei diese für den Abgemahnten so empfindlich sein muss, dass er kein wirtschaftliches Interesse an einer Wiederholung haben darf. Üblich sind Vertragsstrafen ab 5001,00 € um im Streitfall die Zuständigkeit eines Landgerichts zu erreichen.

    Vor der Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedoch ein Anwalt befragt werden, da die geforderten Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche oft zu weit gefasst sind und der Abgemahnte nach dem Unterschreiben an die abgegebene Erklärung gebunden ist, unabhängig davon, ob dem Abmahnenden die Rechte ursprünglich zustanden oder nicht. Sollte der Abgemahnte später gegen die (zu weit gefasste) Unterlassungserklärung verstoßen, zahlt er für jeden Fall der schuldhaften Verletzung die vereinbarte Strafe. Als Abhilfe kommt in einem solchen Fall die Abgabe einer eigenen, sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung in Betracht.

 

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