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Wer
eigene kreative Ideen oder Produkte verwirklicht und mit diesen schneller
am Markt ist als die Mitbewerber, hat zunächst immer einen Marktvorsprung.
Häufig
wird diese Idee allerdings auch von anderen übernommen und für
deren wirtschaftliche Zwecke unter Missachtung der bestehenden Schutzrechte
ausgenutzt.
Der gewerbliche
Rechtsschutz setzt hier an und schützt die Rechte der ursprünglichen
Ideenentwickler und Designer.
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Rechtsanwalt
Wiebusch |
Terminvereinbarung
unter:
05202
9951 0
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Und
was können wir in diesem Bereich für Sie tun ?.
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1.
Beratung
Wir beraten
Sie in Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes von der Markenrecherche
bis hin zur Anmeldung von Patenten oder Geschmacksmustern
und helfen Ihnen bei der Beurteilung entsprechender Fragestellungen. Auch
bei einer Verletzung Ihrer Rechte durch Marken- und
Produktpiraterie stehen wir Ihnen beratend zur Seite.
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2.
Durchsetzung
Natürlich
helfen wir unseren Mandanten auch bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Wir
mahnen z.B. in Ihrem Namen den entsprechenden
Mitbewerber bei Vorliegen einer Rechtsverletzung ab oder führen Prozesse
zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung gegen den Rechtsverletzer.
Dabei legen
wir jedoch Wert darauf, die Abmahnung als wettbewerbsrechtliches
Instrument einzusetzen und nicht wie manche "schwarze Schafe"
unseres Berufsstandes als Lizenz zum Gelddrucken in Form des Abmahnungsmissbrauchs.
Dieses Verhalten schadet nach unserer Ansicht nur dem Ruf des Mandanten
und natürlich dem Leumund der Anwaltschaft im Ganzen.
Wir haben
uns daher entschlossen, ein Mandat zur kostenpflichtigen Abmahnung eines
Mitbewerbers im Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen erst dann zu
übernehmen, wenn uns vom Mandanten nachgewiesen wurde, dass dem Mitbewerber
zunächst die Möglichkeit gegeben wurde, sein wettbewerbswidriges
Verhalten einzustellen.
Dies kann
durch einen Anruf von Unternehmer zu Unternehmer, einen einfachen Brief
( Fax) oder z.B. durch ein persönliches Gespräch geschehen.
Alternativ bieten wir auch die Erstellung eines außergerichtlichen
Hinweisschreibens für 39,50 Euro zzgl. USt an.
Erst wenn
der Wettbewerber dann nicht reagiert, setzen wir das volle, vom Gesetzgeber
für diese Fälle vorgesehene wettbewerbsrechtliche Instrumentarium
ein.
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3.
Abwehr unberechtigter Ansprüche
Daneben gehört
natürlich auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche zu unserem
Dienstleistungsportfolio. Wir prüfen für unsere Mandanten die
behaupteten Rechtsverletzungen und wehren ggf. diese Ansprüche ab.
Sollte eine entsprechende Rechtsverletzung seitens unserer Mandantschaft
hingegen vorliegen, beraten wir hinsichtlich der möglichst kostengünstigen
Umsetzung der gegnerischen Unterlassungsansprüche bzw. beraten bei
der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Definitionen
- Was
bedeutet Marken- und Produktpiraterie ?
Markenpiraterie ist das illegale Verwenden von Zeichen,
Namen, Logos (Marken) und geschäftlichen Bezeichnungen, die von
den Markenherstellern zur Kennzeichnung ihrer Produkte im Handel eingesetzt
werden.
Produktpiraterie
ist das verbotene Nachahmen und Vervielfältigen von Waren, für
die die rechtmäßigen Hersteller Erfindungsrechte, Designrechte
und Verfahrensrechte besitzen. Der Marken- und Produktpirat übernimmt
unerlaubt das technische Wissen, das sich ein Unternehmen in langjähriger
und mühevoller Arbeit und unter Einsatz enormer finanzieller
Mittel erworben hat, um es für seine Produkte zu nutzen. Er verwendet
die Bekanntheit einer Marke, die ein Markenhersteller aufgrund seiner
Qualitätsprodukte erlangt hat, um den Verbraucher über die
tatsächliche Herkunft der Ware und Qualität zu täuschen.
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- Was
ist ein Patent ?
Die zentrale
Rolle bei der Beurteilung der Patentierbarkeit einer angemeldeten
Erfindung im DPMA spielt der Paragraph 1 des Patentgesetzes. Demnach
werden Patente erteilt für technische Erfindungen, die neu sind,
einer ausreichenden erfinderischen Leistung entsprechen und gewerblich
anwendbar sind.
Neu ist
eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Nach dem Patentgesetz umfasst der Stand der Technik alle Kenntnisse,
die vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung beim DPMA schriftlich
oder mündlich, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht worden ist. Wichtig ist dabei auch, dass auch
Vorveröffentlichungen des Erfinders bzw. des Anmelders selbst
zum Stand der Technik gerechnet werden.
Patentiert
werden Erfindungen aus allen Gebieten der Technik, solange sie einen
planmäßigen Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur
Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs zum Gegenstand haben.
Für
eine Patentierung reicht es allerdings nicht aus, daß eine Erfindung
neu ist. Sie muss sich auch vom Stand der Technik in ausreichendem
Maße abheben. Das Patentgesetz spricht davon, dass sie auf einer
erfinderischen Tätigkeit beruhen muss. Gemeint ist damit, dass
eine Erfindung dann nicht patentierbar ist, wenn ein auf dem betreffenden
technischen Gebiet tätiger Fachmann ohne weiteres auf die entsprechende
Lösung kommen kann.
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- Was
ist eine Marke ?
Die Marke
ist eines der gewerblichen Schutzrechte, das vom Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) erteilt und verwaltet wird. Unter einer Marke
versteht man ein Kennzeichnungsmittel für Produkte und Dienstleistungen.
Es handelt sich gewissermaßen um die Visitenkarte, mit dem Produkte
und Dienstleistungen im Wettbewerbsleben auftreten. Die Marke ermöglicht
die Unterscheidung von Konkurrenzangeboten und damit den Wiederholungskauf
von Waren bzw. die wiederholte Inanspruchnahme von Dienstleistungen
desselben Unternehmens.
Als Marken
kommen verschiedene Formen von Kennzeichnungen in Betracht:
Wortmarke
(z.B. "Siemens")
Bildmarke (z.B. die springende Raubkatze von "Puma")
Wort-Bild-Marke (z.B. das "Bayer-Kreuz")
Dreidimensionale Formen (z.B. die Kühlerfigur von Rolls-Royce)
Hörmarken (z.B. Erkennungsmelodien wie bei Radiosendern)
Farben oder Farbkombinationen (z.B. das Telekom Magenta)
Zahlen
Buchstaben (Einzelbuchstaben oder Gruppen von Buchstaben)
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- Was
ist ein Geschmacksmuster ?
Der Geschmacksmusterschutz
erfasst die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines
Teils davon. Die Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen
der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur
oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung
ergeben.
Der Geschmacksmusterschutz
gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu
benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen.
Benutzung in diesem Sinne ist insbesondere die Herstellung, das Anbieten,
das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr, den Gebrauch eines
Erzeugnisses, in das das Erzeugnis aufgenommen oder bei dem es verwendet
wird, und der Besitz eines solchen Erzeugnisses zu den genannten Zwecken.
Der Schutz erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten
Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, wobei der Grad der
Gestaltungsfreiheit bei der Musterentwicklung berücksichtigt
wird.
Ein Geschmacksmuster
kann national (vgl. Deutsche Geschmacksmuster), für die Europäische
Union (vgl. Gemeinschaftsgeschmacksmuster) oder international (vgl.
International registrierte Geschmacksmuster) registriert werden.
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- Was
ist eine Abmahnung ?
Eine
Abmahnung ist das wettbewerbsrechtliche Instrument, mit dem man einen
Mitbewerber dazu auffordert, ein Verhalten oder Auftreten zu unterlassen,
welches gegen Wettbewerbsrecht verstößt oder eigene Rechte
(Urheber- und Markenrechte) beeinträchtigt.
Um
es einmal klar zu sagen: Die Abmahnung an sich bedarf keines Anwalts,
jeder Mitbewerber kann dies selbst durchführen.
Daneben
steht allerdings auch fest, dass vielfach Fehler bei der Formulierung
einer Abmahnung oder der oftmals damit verknüpften sog. strafbewehrten
Unterlassungserklärung von in diesen Dingen nicht erfahrenen
Unternehmern oder Privatpersonen gemacht werden, so dass eine anwaltliche
Beratung in fast jedem Fall geboten erscheint.
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- Und
was ist sog. Abmahnungsmissbrauch ?
Die Nutzung
dieses sinvollen wettbewerbsrechtlichen Instrumentes zum Zweck des bloßen
Geldverdienens, die Abmahnung soll der sozusagen "freundliche aber
bestimmte Klatsch" auf die Finger des Rechteverletzers sein, braucht
aber heute aufgrund der "schmerzfreiheit" mancher Rechtsverletzer
oftmals anwaltliche Unterstützung, damit die Rechte auch wirklich
gewahrt werden.
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- Was
ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ?
Mit der
Aufforderung zur Abgabe einer derartigen Erklärung soll der Abgemahnte
in Zukunft davon abgehalten werden, den mit der Abmahnung gerügten
Verstoß erneut zu begehen. Dies wird im Regelfall erreicht,
in dem der Abgemahnte dem Abmahnenden vertraglich zusichert, künftig
einen solchen Verstoß nicht mehr zu begehen und im Verstoßfalle
eine entsprechende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe dieses
Strafversprechens richtet sich nach dem Einzelfall wobei diese für
den Abgemahnten so empfindlich sein muss, dass er kein wirtschaftliches
Interesse an einer Wiederholung haben darf. Üblich sind Vertragsstrafen
ab 5001,00 € um im Streitfall die Zuständigkeit eines Landgerichts
zu erreichen.
Vor
der Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung
sollte jedoch ein Anwalt befragt werden, da die geforderten Unterlassungs-,
Schadensersatz- und Auskunftsansprüche oft zu weit gefasst sind
und der Abgemahnte nach dem Unterschreiben an die abgegebene Erklärung
gebunden ist, unabhängig davon, ob dem Abmahnenden die Rechte
ursprünglich zustanden oder nicht. Sollte der Abgemahnte später
gegen die (zu weit gefasste) Unterlassungserklärung verstoßen,
zahlt er für jeden Fall der schuldhaften Verletzung die vereinbarte
Strafe. Als Abhilfe kommt in einem solchen Fall die
Abgabe einer eigenen, sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung
in Betracht.
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