Outsourcing des Forderungsmanagements ?

 

Warum sich viele Unternehmen selbst mit dem Forderungsmanagement herumplagen und sich modernen, unternehmensgerechten und vor allem kostengünstigeren Lösungen verschließen, liegt vermutlich daran, daß es viele immer noch für ein unabdingbares Dogma halten, daß die Forderungsbeitreibung bzw. das Forderungsmanagement durch Rechtsanwälte teurer als die Bearbeitung durch das eigene Personal ist. Tatsächlich kann hiervon jedoch insbesondere bei auf Forderungsbeitreibung spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien keine Rede sein, denn selbst bei Abrechnung uneinbringlicher Forderungen durch die Anwälte zu den vollen Gebührensätzen ergeben sich bei den Unternehmen in der Regel erhebliche Einsparungen gegenüber der Bearbeitung mit eigenem Personal.

Darüber hinaus läßt die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für Inkassomandate in der Honorarfrage Sondervereinbarungen zu, die zu Kosteneinsparungen von über 50 Prozent gegenüber der Bearbeitung mit eigenem Personal führen können.


Die Weiterbearbeitung der Forderungsaußenstände im eigenen Unternehmen, also die Einleitung der gerichtlichen Mahnverfahren bzw. von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist deshalb nach unserer Auffassung für einen Großteil der Unternehmen keinesfalls empfehlenswert.

Schon nach der ersten Mahnung, spätestens jedoch wenn die Forderung mehrfach erfolglos angemahnt worden ist, sollten Sie den weiteren außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Forderungseinzug im Wege des Outsourcing auf eine hierauf spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei übertragen (hierzu: Forderungseinzug durch Rechtsanwälte).

Hohe Personal- und Sachkosten

Zwar ist der Forderungseinzug durch die eigene Mahn- und Vollstreckungsabteilung ohne Zweifel am kundenfreundlichsten, weil der Schuldner nicht mit den Rechtsverfolgungskosten Dritter belastet wird und allenfalls die Kosten für die Mahnschreiben des Gläubigers zu tragen hat. Eigene Mahn- und Vollstreckungsabteilungen benötigen jedoch hoch qualifiziertes Personal und sind deshalb sehr kostspielig. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Personal- und Sachkosten besteht nicht. Selbst die erfolgreich erledigten Fälle muß somit das Unternehmen aus der eigenen Tasche bezahlen. Auch bringt diese Art des betriebseigenen Forderungseinzuges die Unternehmen in direkter Konfrontation mit ihren säumigen Kunden, was oft unerwünscht ist.


Hartnäckige Schuldner

Wenngleich also die eigene Mahnabteilung der Imagepflege eines Unternehmens durchaus dienen kann, so stehen dem jedoch die hohen Personal und Sachkosten für deren Unterhaltung gegenüber. Hinzu kommt, daß sich die Schuldner erfahrungsgemäß bei Einschaltung eines Dritten zahlungswilliger und verhandlungsbereiter zeigen. Gerade wenn gegen hartnäckige Schuldner massiv vorgegangen werden muß, erweisen sich die Möglichkeiten der hauseigenen Mahnabteilung oft als begrenzt. Nicht selten kann eine Forderung durch den Einsatz wirkungsvoller Instrumentarien - wie sie etwa einer hierauf spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei zur Verfügung stehen - letztlich doch einer Befriedigung zugeführt werden.

Inkassofirmen sind keine echte Alternative

Von der Zwischenschaltung eines Inkassobüros ist dagegen oftmals abzuraten. Diese Inkassounternehmen dürfen nur außergerichtlich tätig sein und werden deshalb naturgemäß versuchen, außergerichtlich über weitere Mahnungen zu einem Erfolg und insbesondere zu der Erfolgsprovision zu kommen.

Gerade bei hartnäckigen Nichtzahlern, die leider immer häufiger werden, sind weitere Inkassomahnungen jedoch meist sinnlos und führen zu erheblichen Verzögerungen, weil das gerichtliche Verfahren durch den erst nach den erfolglosen Beitreibungsversuchen einer Inkassofirma eingeschalteten Rechtsanwalt erst viel später eingeleitet werden kann.

Diese Zeitverzögerung im Inkasso führt naturgemäß zu einer deutlichen Erhöhung des Insolvenzrisikos.

Denn ist der Schuldner erst einmal in der Insolvenz, muss sich der Gläubiger vielfach mit einer Quote von 3-5 % seiner ursprünglichen Forderung zufriedengeben, falls nicht gar eine vollständige Abschreibung nötig wird.