ganzheitliches Forderungsmanagement durch spezialisierte Rechtsanwälte

Auf Forderungsmanagement spezialisierte Kanzleien beraten bei der Einrichtung des betrieblichen Forderungsmanagements , helfen bei der Ermittlung und Überwachung potentieller Risiken, arbeiten rechtssichere Verträge aus und übernehmen bei Bedarf das vollständige Forderungsmanagement.

Daneben haben lediglich Rechtsanwälte die gesetzliche Befugnis, fremde Forderungsangelegenheiten auch vor den Mahn- und Zivilgerichten zu verfolgen. Im Gegensatz hierzu ist einem Inkassobüro nur der außergerichtliche Forderungseinzug gestattet. Schlägt eine außergerichtliche Beitreibung der Forderung fehl, besteht somit nur für den Rechtsanwalt die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung im Mahn- oder Klageverfahren. Die Betreuung einer Forderungsangelegenheit erfolgt somit nur bei Rechtsanwälten aus einer Hand.

Zudem gehen die vorgerichtlichen Gebühren des Rechtsanwaltes bei Übergang zum gerichtlichen Verfahren in der Prozeß- oder Mahnverfahrensgebühr auf.

Vorgerichtliche Kosten eines Inkassobüros werden dagegen nicht auf die Gebühren eines Rechtsanwaltes im notwendig gewordenen, gerichtlichen Mahn- oder Klageverfahren angerechnet. Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosteneines Inkassobüros neben den später entstandenen Anwaltsgebühren ist nach herrschender Rechtsprechung aber grundsätzlich nicht gegeben, weil die dem Gläubiger gem. § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht gebietet, von Anfang an einen Rechtsanwalt zu beauftragen.


Das heißt im Ergebnis:

Nur bei der sofortigen Beauftragung eines Rechtsanwaltes ohne Zwischenschaltung eines Inkassobüros führt das Scheitern der außergerichtlichen Beitreibung nicht zu einer doppelten Kostenbelastung!

 


Kostentransparenz und Sparpotentiale

Die Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes richtet sich nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Damit sind sowohl die Kosten, als auch der Kostenerstattungsanspruch verbindlich gesetzlich festgelegt.

Was viele Firmenchefs jedoch nicht wissen: Es besteht für Rechtsanwälte gem. § 3 Abs. 5 BRAGO die Möglichkeit, für ständige Auftraggeber in Beitreibungsangelegenheitenim Bereich der uneinbringlichen Forderungen eine geringere Pauschalgebühr vereinbaren, wodurch sich das Kostenrisiko des Gläubigers nicht nur erheblich verringern, sondern vor allem genau kalkulieren läßt. Auf diese Art der Abrechnung werden die Forderungsbeitreibungskosten zu einer berechenbaren Größe und nicht zum unkalkulierbaren Risiko.

Auf Forderungsbeitreibung spezialisierte Rechtsanwälte

Problematisch ist jedoch, daß gerichtliches Mahnwesen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Kanzleien, die sich nicht auf den Forderungseinzug spezialisiert haben, nicht unbedingt zu den typischen anwaltlichen Tätigkeiten gehören.

Inkassomandate werden hier oft nur als Sekundärprioritätsmandate und dementsprechend nicht zeitnah bearbeitet.

Zudem weigern sich viele nicht professionell im Bereich des Forderungsmanagements tätige Anwälte, eine Honorarvereinbarung für den Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung zu treffen und stellen ihre Kosten in voller Höhe nach der Gebührenordnung in diesem Fall dem Auftraggeber Rechnung. Hintergrund für diese Mandantenunfreundliche Verhaltensweise ist oft, daß diese Kanzleien aufgrund ihrer Strukturierung gar nicht in der Lage sind, insbesondere Fälle mit geringen Gegenstandswerten kostendeckend zu bearbeiten.

Das Unternehmen muß in diesem Fall oftmals mit der Erkenntnis leben, schlechtem Geld auch noch gutes hinterher geworfen zu haben.


Rechtsanwaltskanzleien, die auch im Forderungsmanagement professionell agieren können, nutzen in der Regel die Möglichkeiten moderner EDV-Technologien und sind so in der Lage, insbesondere auch Kleinforderungen durch entsprechende Rationalisierung schnell, effektiv und kostendeckend zu bearbeiten.

Diese spezialisierten Kanzleien sind bei Übertragung aller Mahnfälle im Rahmen einer laufenden geschäftlichen Beziehung auch zumeist bereit, dem Mandanten über entsprechende Rahmenverträge für diesen kalkulierbare Gebühren zu berechnen, falls die Kosten nicht ohnehin vom Schuldner beigetrieben werden können.