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| Die "Limited Company "- Ist die Wahl einer ausländischen Gesellschaftsform eine Alternative für Existenzgründer oder überhaupt zur GmbH ?? Sicherlich haben Sie auch schon von der Möglichkeit gehört, eine europäische Gesellschaftsform wie z.B. die britische Limited im Auland zu gründen und dann im Bundesgebiet mit dieser Gesellschaft tätig zu werden. Mit verlockenden Angeboten und Dumping-Preisen wird seit einiger Zeit für die Limited-Gründung in Print- und Internet-Medien geworben. Grundsätzliches Die Limited ist eine Gesellschaftsform des englischen Rechts, die im weiteren Sinne mit der deutschen GmbH verwandt ist. Die Gemeinsamkeit mit der deutschen GmbH ist, dass es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen handelt, das vom Vermögen der Gesellschafter getrennt allein für Schulden der Gesellschaft haftet. Das große Interesse an dieser Rechtsform hat seine Ursache in einer Reihe von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (""Daily Mail", "Centros", "Überseering" und "Inspire Art"). Diese Urteile legen im Grundsatz fest, dass das jeweilige nationale Recht die Gesellschaftsrechtsformen nach dem Recht eines anderen EU-Mitgliedsstaates anzuerkennen hat, wenn die Gesellschaft nach diesem Recht wirksam gegründet wurde und fortbesteht. Bisher war es nämlich so gewesen, dass die deutschen Gerichte bis hin zum BGH eine Auslandsgesellschaft nicht anerkannt haben, wenn diese zwar nach ausländischem Recht gegründet und registriert worden war, tatsächlich ihren Verwaltungssitz aber in Deutschland hatte. Die obengenannten Urteile des EuGH stellten fest, dass eine derartige Rechtsprechung gegen die im EG-Vertrag festgelegte Niederlassungsfreiheit verstößt. Somit wird es nun möglich, für eine in Deutschland aktive und niedergelassene Gesellschaft auch die Rechtsform nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates der EU zu wählen und sie dort zu registrieren, ohne dass die Gesellschafter und Geschäftsführer jemals ausländischen Boden betreten müssen. Mit dieser Möglichkeit wird nun u.a. um Existenzgründer geworben, weil die Gründung einer englischen Limited unkomplizierter, schneller und billiger sei, als die Gründung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft (GmbH) nach deutschem Recht. Grundsätzlich ist dem im Hinblick allein auf die Gründungskosten auch zuzustimmen. Mit der Gründung einer Auslandsgesellschaft begibt man sich aber auf ein schwieriges Terrain, dem ausländischen Recht. Konsequenterweise sollte man dies nur mit entsprechender professioneller Begleitung bzw. Beratung tun. Das gilt nicht nur für die Gründung, sondern in besonderem Maße für die weitere Begleitung. Die durch ausländisches Recht auferlegten Pflichten enden nicht mit der der Registrierung der Gesellschaft in England. Die englische Gesetzgebung schreibt z.B. bindend vor, daß die Limited Company auch ein Büro in England führen muß. Dies zieht nach sich, dass die in Grossbritannien registrierte Limited Company einen allgemeinen Gerichtsstand in England hat; sie kann also sowohl in Deutschland am Sitz ihrer Niederlassung als auch in England am Sitz ihres "registered office" verklagt werden. Das kann – da die englischen Gerichte britisches Kollisionsrecht anwenden – auch für das auf den jeweiligen Streitfall anzuwendende Recht und für den Ausgang des Rechtsstreites unterschiedliche Folgen haben. Es gilt also ständig mit zwei Rechtsordnungen umzugehen. Das ist für Existenzgründer und kleinere Unternehmen i.d.R. nicht empfehlenswert. Die ständigen Rechtsberatungskosten in zwei Rechtsordnungen zehren die vermeintlichen Einsparungen bei der Gründung auf und dürften sie um ein Vielfaches übersteigen. Kosten: Die Kosten einer seriösen Gründung mit professioneller Begleitung betragen ca. 1500,-- € bis 2.000,-- €, bei "Discountern" ohne Beratung können sie auch schon für ca. 500,-- € zu bekommen sein. Die Kosten setzen sich zusammen aus der
Hinzu kommen die jährlichen Kosten (Discounter) für
Offenlegungspflichten / Registereinträge: Das Register ist öffentlich. Sämtliche eingereichten Unterlagen können von jedermann eingesehen werden. Von Interesse ist in diesem Zusammenhang, dass die Direktoren nicht nur ihre Privatanschrift zu hinterlegen haben, sondern sich auch über sämtliche weiteren Vorstandsposten und Organstellungen zu erklären haben, die sie anderswo bekleiden. Eine in England registrierte Gesellschaft mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland unterhält in Deutschland eine Zweigniederlassung. Diese ist zwingend in Deutschland zum Handelsregister anzumelden. Die Direktoren können dazu durch Festsetzung von Zwangsgeldern veranlasst werden. Der Gründer haftet also auch hier persönlich. Mit der Anmeldung sind die Gründungsurkunde und der Gesellschaftsvertrag in beglaubigter, mit Apostille versehener Abschrift nebst Übersetzung einzureichen. Ebenso vorzulegen sind die Urkunden über die Bestellung der Direktoren und des secretary unter Angabe der Vertretungsbefugnisse. Bei Errichtung der Zweigniederlassung innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft an ihrem Hauptsitz sind, wenn Sacheinlagen vereinbart sind, auch die Festsetzungen nach § 5 Abs. 4 GmbHG (Gegenstand der Sacheinlage, Betrag der Stammeinlage) aufzunehmen (§ 13g Abs. 2 S. 3 HGB). Arbeitsrechtliche Beurteilung Arbeitsrechtlich sind Vorteile aus der Limited Company nicht zu erwarten. Das Individualarbeitsrecht und das (betriebliche) Mitbestimmungsrecht (bei Gesellschaften < 2000 Mitarbeiter) richten sich grundsätzlich nach dem Ort des Betriebes und der befindet sich bei den Auslandsgesellschaften typischerweise in Deutschland. Steuerliche Beurteilung Steuerlich bringt die Verwendung einer ausländischen Rechtsform in Form der Limited Company ebenfalls keinen Unterschied. Aufgrund der Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – Großbritannien ist für das unbeschränkte Besteuerungsrecht der tatsächliche Sitz der Geschäftsleitung maßgeblich. Die britische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland ist also in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Sie dürfte handelrechtlich auch als Vollkaufmann i.S.d. HGB gelten. In Folge dessen ist die Gesellschaft hier bei Erreichung der jeweiligen Kriterien oder eben gem. § 238 HGB buchführungspflichtig ist. Neben der Buchhaltungspflicht nach deutschem Recht bzw. dem HGB-Abschluss der deutschen Niederlassung, die diesen beim zuständigen Registergericht einzureichen hat, trifft die Auslandsgesellschaft bei Erreichen der entsprechenden Größenklassen auch die Pflicht, einen Abschluss nach UK-GAAP beim Registergericht in England einzureichen. Dies verursacht nicht nur unerhebliche Mehrkosten bei der Buchführung, zumal die beim Register einzureichenden Unterlagen darüber hinaus in englischer Sprache eingereicht und daher übersetzt werden müssen. Weiter ist darauf hinzuweisen dass jährliche Meldungen („annual return“) an das britische Register abzugeben sind; eine Unterlassung kann zur Löschung der Gesellschaft führen. Gerät die Geschäftsführung mit der Einreichung des Jahresabschlusses in Verzug, können hierfür Strafgebühren bis zu 1.000 £ fällig werden; für die Direktoren gilt dies im übrigen als Straftat, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 £ geahndet wird. Ansonsten gelten die gleichen Vorschriften wie für Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht. Einlage & Haftung: Eine Einlage als haftendes Kapital muss im Gegensatz anders als bei der deutschen GmbH oder der AG nicht erbracht werden. Eine Gründung ist mit einem haftenden Kapital in Höhe von 1,50 € möglich, dieses muss jedoch anders als im deutschen Recht nicht eingezahlt werden. Jedes einigermaßen seriöse Geschäft wird aber ohne eine Mindestausstattung an Eigenkapital nicht auskommen. Eine Fremdfinanzierung wird – wie auch bei Existenzgründungen mit deutschen Kapitalgesellschaften – nur gegen persönliche Bürgschaften der Gesellschafter/Geschäftsführer zu bekommen sein. Eine finanzierende Bank, die sich mit einem nicht eingezahlten haftenden Kapital von 1,50 € zufrieden gibt, wird sich nicht finden lassen. Außerdem hinterlässt dieses geringe Haftungskapital bei potentiellen Geschäftspartnern einen deutlich schalen Beigeschmack, denn wer vertraut schon einer Geschäftsidee, für die nicht einmal der Geschäftsinhaber irgend eine Art von Haftung übernehmen möchte. strafrechtliche Haftung Hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer ist noch vieles ungeklärt. Es bleibt abzuwarten, inwiefern die deutschen Gerichte ihre Rechtssprechung anpassen. Das englische Rechtsinstitut des „wrongful trading“ nimmt den Geschäftsführer durchaus persönlich in die Verantwortung für sämtliche Gesellschaftsschulden, wenn dieser trotz einer vorliegenden Insolvenzlage weiterhin Geschäfte treibt. Welche Haftungsinstitute, die der BGH im deutschen Recht entwickelt hat, daneben auch auf in Deutschland tätige Auslandsgesellschaften anzuwenden sind, wird erst die künftige Rechtssprechung zeigen. Zusammenfassung: Für Existenzgründer dürfte sich die Verwendung einer Auslandsgesellschaft i.d.R. wenig eignen. Den Verlockungen einer vermeintlich billigen Gründung sollte nicht kritiklos aufgesessen werden; die Folgekosten und -probleme sind neben dem zweifelhaften Ansehen einer solchen Gründung entscheidend. Die Gründung ist nur die eine Seite, der Betrieb und Unterhaltung der Limited Company ist die andere, zumeist teurere Seite. Ansonsten schadet eine kritische Sichtweise beim Umgang mit "deutschen" Limited Companys grundsätzlich sicher nicht. Falls Sie
Geschäfte mit einer solchen Gesellschaft abschließen, bedenken
Sie bitte, dass Sie es u.U. mit einer Gesellschaft zu tun haben, die
lediglich ein haftendes Kapital von 1,50 € (im Gegensatz GmbH =
25.000 €) aufweist. |
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