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Aktuelle Informationen aus dem Verkehrs- und Unfallrecht
 
Richtiges Verhalten bei Wildunfällen
Um diese Jahreszeit kommt es wieder verstärkt zu Wildunfällen. Im täglichen Verkehr werden die oft an Landstraßen zu findenden Warnschilder (Achtung Wildwechsel) vielfach nicht beachtet. Dabei kann ein Wildunfall schneller geschehen als man glaubt. Auf Straßenabschnitten, an denen vor Wildwechsel gewarnt wird, sollte vor allem am frühen Morgen zwischen 5 und 8 Uhr sowie abends zwischen 17 und 22 Uhr besonders aufmerksam und mit verringerter Geschwindigkeit gefahren werden. Sollte Wild auf der Fahrbahn auftauchen gilt: Abblenden und hupen! Geblendetes Wild bleibt auf der Straße stehen.

Kommt es zu einem Unfall, ist der Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Polizei zu rufen. Diese informiert die zuständige Försterei. Sollte das verletzte Tier geflüchtet sein, ist der Verkehrsteilnehmer verpflichtet, die Unfallstelle zu markieren, damit das Tier anhand seiner Spuren von einem Jäger gefunden werden kann. Sollte das Tier noch auf der Straße liegen, muss es entfernt werden. Vorsicht: Nehmen Sie keine verletzten oder toten Tiere im Auto mit, dies fällt gem. § 292 StGB unter den Tatbestand der Jagdwilderei und ist strafbar!

Um spätere Schwierigkeiten mit der Versicherung zu vermeiden, sollte der Unfall möglichst durch Fotos dokumentiert werden. Zudem benötigt man eine Wildschadensbescheinigung, die die Polizei am Unfallort ausstellt. Diese dokumentiert auch den Wildschaden anhand von Haar- und Blutspuren.

Schäden am Kraftfahrzeug durch Wildkontakt werden von der Teilkaskoversicherung nur dann getragen, wenn es sich um Haarwild handelt, nicht also bei Wildkontakt mit größeren Vögeln. Eine Einstandspflicht besteht auch nicht, wenn der Unfall durch, streunende Hunde oder Nutztiere (z.B. Kühe, Schafe) verursacht wurden. Hier ist die Tierhalter-Haftpflichtversicherung ersatzpflichtig. Bei Nutztieren ist die Haftung allerdings eingeschränkt, wenn die Tiere ordnungsgemäß beaufsichtigt wurden.

Bei Schäden die bei Ausweichmanövern entstehen ist die Teilkasko ebenfalls zur Regulierung verpflichtet, allerdings nur, wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass sich Wild auf der Fahrbahn befunden hat und eine Kollisionsgefahr unmittelbar bestand. Ein solcher Nachweis dürfte nur durch Zeugen gelingen. In jedem Fall muss es sich bei dem Tier, dem ausgewichen wird, um ein größeres Tier handeln. Bei Tieren, die kleiner sind als ein Fuchs muss nicht ausgewichen werden, da der zu erwartende Schaden nur gering sein dürfte..

 
 
 
   

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  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. für ab dem 1.07.2004 erteilte Aufträge dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
  • Berufsregeln der CCBE ( Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft )
  • Fachanwaltsordnung (FAO)
  • Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

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(externer Link auf die Bundesrechtsanwaltskammer, http://www.brak.de)



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