Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren.

In der ersten Stufe hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu versuchen. Unterstützt wird er dabei von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder einer vergleichbar geeigneten Person. Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, schließt sich das gerichtliche Verfahren an. Dieses gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt das nicht, folgt in einem zweiten Abschnitt das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens.


Nach Abschluß des Insolvenzverfahrens folgt als dritte Stufe die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Der Schuldner muss für die Dauer dieser Periode den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten. Der verteilt diese Beträge an die Gläubiger. Außerdem hat der Schuldner in dieser Zeit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die restlichen Schulden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.

Hier finden Sie eine Übersicht zu den Kosten des Verfahrens

1. Stufe = Der außergerichtliche Schuldenregulierungsversuch


Der erste Schritt auf dem Wege zu einer Schuldenbereinigung führt zu einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle.
Die außergerichtliche Schuldenregulierung hat Vorrang vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Der Schuldner muss zunächst versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung (beispielsweise Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass pp.) zu erzielen.

Ohne einen solchen Einigungsversuch ist das gerichtliche Verfahren und damit auch eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Mit dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens muss durch eine entsprechende Bescheinigung belegt. werden, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragsstellung erfolglos versucht worden ist.
Einen solchen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine unternehmen. Er muss sich hierfür der Mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle bedienen, die dann auch die bereits angesprochene Bescheinigung ausstellt. "Geeignete Personen" für die Beratung der Schuldner sind zunächst Rechtsanwälte, Notare oder Steuerberater.

Darüber hinaus sind noch weitere Stellen als geeignet anerkannt, die eine qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht leisten können. Hierüber können die Landkreise (Landratsämter), Stadtverwaltungen (Rathaus) oder Sozialämter Auskunft geben.
Der zusammen mit der „geeigneten Person“ nunmehr durchzuführende, aussergerichtliche Einigungsversuch muss auf der Grundlage eines "Schuldenbereinigungsplans" erfolgen. Dies bedeutet, dass der Schuldner den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreiten muss. Beispielsweise kann dies ein Zahlungs- und Tilgungsplan, der an alle Gläubiger versandt wird, sein.
Akzeptieren die Gläubiger diesen aussergerichtlichen Einigungsversuch, ist das Verfahren damit zu Ende. Allerdings ist der Versuch gescheitert, wenn auch nur ein Gläubiger dem Verfahren nicht zustimmt, was der Regelfall sein dürfte, da das Vertrauen der Gläubiger in den Schuldner zumeist schon zerstört ist.


Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes besteht für Schuldner, die nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen Mittel aufzubringen, die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen.


 
2. Stufe = Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Führt das außergerichtliche Verfahren nicht zu einer Einigung, kann der Schuldner bei dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens stellen.
Die Antragsformulare sind bundesweit vereinheitlicht und können von der Homepage des Bundesjustizministeriums heruntergeladen werden. Örtlich zuständig sind regelmäßig die Amtsgerichte an dem Ort, an dem auch das Landgericht seinen Sitz hat.


Zusammen mit dem Antragsformular hat der Schuldner dem Gericht folgende Unterlagen einzureichen:

  1. eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle darüber, dass die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über den Schuldenbereinigungsplan innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. (§ 305 Abs. 1 Ziff. 1 InsO)
  2. den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll( § 305 Abs. 1 Ziff:2 InsO)
  3. eine Übersicht und ein Verzeichnis über sein Vermögen und Einkommen, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen, ferner die Erklärung , dass diese Angaben vollständig und richtig sind (§ 305 Abs. 1 Ziff. 3 InsO)
    Die vorgelegten Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen vollständig sein. Hat der Schuldner selbst keinen hinreichenden Überblick über die gegen ihn gerichteten Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger. Diese müssen ihm auf ihre Kosten die bestehenden Forderungen mitteilen.
  4. den Plan, der von den Gläubigern abgelehnt worden ist mit einer beigefügten Erklärung der wesentlichen Gründe, die zum Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung geführt haben. (§ 305 Abs. 1 , Ziff 1, 2 Hs. InsO)
  5. einen aktualisierten Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Ziff. 4 InsO)

Noch vor der eigentlichen Eröffnung des Verfahrens versucht das Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern herbeizuführen. Dieser Eingungsversuch kann mit einem Prozessvergleich unter mehreren Beteiligten verglichen werden. Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern die Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern sich die Gläubiger nicht innerhalb eines Monats, wird dies so gewertet, als hätten sie dem Plan zugestimmt. Ein Gläubiger kann also das Verfahren im Gegensatz zum außergerichtlichen Verfahren nicht dadurch blockieren, dass er untätig bleibt. Weiterhin kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn sie ungerechtfertigt eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung verhindern.

Ist der gerichtliche Einigungsversuch ebenfalls erfolglos verlaufen, wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen. Anstelle des Insolvenzverwalters wird im vereinfachten Verfahren ein vom Gericht bestellter Treuhänder tätig.
Liegen keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vor, kündigt das Gericht in einem Beschluss zum Abschluss des Insolvenzverfahrens an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er in einer anschließenden sog. Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen nachkommt und auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen.


Ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber den Schuldner liegt in der Regel vor, wenn

  • er wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
  • ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist, oder
  • er während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder er im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen verschwendet hat.

Dieses gerichtliche Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig. Es sind alle Gerichtsgebühren sowie ggf. auch die Kosten eines beratenden Rechtsanwalts zu zahlen. Wie hoch diese Kosten im Einzelfall sind, hängt von Wert des Schuldnervermögens und den tatsächlich entstehenden Auslagen ab.


Im Hinblick auf die anfallenden Gerichtsgebühren kann der Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO beantragen, wenn er voraussichtlich die Kosten des Verfahrens nicht aus seinem Vermögen aufbringen kann.


3. Phase = Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung


Der Schuldner, der die Restschuldbefreiung erfolgreich beantragt hat, muss nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens während der sog. Wohlverhaltensperiode noch sechs Jahre lang den pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens den Treuhänder abführen, der die eingegangenen Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt.

Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben, oder, wenn er ohne Beschäftigung ist sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Tätigkeit annehmen.

Auch musser einen Wohnortwechsel oder eine Veränderung hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit anzeigen.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode kann das zuständige Amtsgericht nach Anhörung und Abschlussbericht des Treuhänders die gegen den Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden im Rahmen der sog. Restschuldbefreiung erlassen.

Verstößt er jedoch gegen eine der obengenannten Pflichten, kann das Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.


4. Kosten für den Außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch und das gerichtliche Verfahren

Wir prüfen zunächst stets, ob bei Ihnen Beratungshilfeberechtigung vorliegt. Hierzu bitten wir Sie, einen Beratungshilfeschein des zuständigen Amtsgericht beizubringen. Bei vorliegender Berechtigung, rechnen wir ausschließlich über Beratungshilfe ab.

Es fällt in diesem Fall für den Mandanten lediglich eine Eigenbeteiligung von 10,00 Euro an.

Ohne Beratungshilfeberechtigung schließen wir mit unseren Mandanten eine Vergütungsvereinbarung in nachfolgender Höhe ab. Der Gesamtbetrag muss während der laufenden außergerichtlichen Verhandlungen im Mandat gezahlt werden. Teilzahlungen sind nach vorheriger Vereinbarung möglich.

 

  bis zu 5 Gläubiger 300,00 € zzgl. MwSt. = 357,00 €  
  von 6 bis 10 Gläubiger 450,00 € zzgl. MwSt. = 535,50 €  
  von 11 bis 15 Gläubiger 600,00 € zzgl. MwSt. = 714,00 €  

 

über 15 Gläubiger 750,00 € zzgl. MwSt. = 892,50 €  


 

Insolvenzeröffnungsverfahren Verbraucher- und Regelverfahren

Für die Bearbeitung des amtlichen Formulars, die Antragstellung, die Vertretung im Verfahren über ein Schuldenbereinigungsplan und die Vertretung im Insolvenzeröffnungsverfahren vereinbaren wir eine Gebühr in Höhe von 250,00 € zzgl. MwSt = 297,50 €. Der Gesamtbetrag muss vor Antragstellung gezahlt werden. Teilzahlungen sind auch hier nach Vereinbarung möglich.


Vertretung im Insolvenzverfahren

Für die Vertretung im eröffneten Insolvenzverfahren vereinbaren wir eine Vergütung in Höhe von 200,00 € zzgl. MwSt. = 238,00 €. Die Zahlung der Vergütung kann während des Insolvenzverfahrens aus dem Unpfändbaren erfolgen


Gerichtskosten im Eröffnungsverfahren

Diese werden auf Antrag gestundet und müssen ggf. erst nach Abschluss des Verfahrens in Raten beglichen werden.

Die Gerichtskosten berechnen sich hierbei gemäß § 58 GKG aus dem Wert der Insolvenzmasse. Der Gebührensatz beträgt gemäß Nr. 2310 der Anlage 1 zum GKG 0,5. Gemäß Anlage 2 zum GKG beträgt die Mindestgebühr damit 12,50 €, für einen Gläubiger allerdings gemäß Nr. 2311 Anlage 1 zum GKG mindestens 150,00 €. Hinzuzurechnen sind die Auslagen für Zustellungen und Kopien.


Gerichtskosten im vereinfachten Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz)

Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 2320 bis 2332 der Anlage 1 zum GKG und sind abhängig vom Antragsteller. Der Gebührensatz beträgt für ein nicht vorzeitig beendetes Verbraucherinsolvenzverfahren 2,5. Der Gegenstandswert folgt gemäß § 37 Abs. 1 GKG aus dem Wert der Insolvenzmasse, bzw. bei einem Gläubigerantrag aus dem Wert der Forderung dieses Gläubigers, wenn der Wert der Forderung über dem Wert der Insolvenzmasse liegt. Auslagen für Veröffentlichungen, Zustellungen und Kopien sind hinzuzurechnen.

Kostenschuldner ist gemäß § 23 GKG jeweils der Antragsteller (Schuldner oder u.U. ein Gläubiger).

Danach ergibt sich für das Eröffnungs- und das Insolvenzverfahren ein Gebührensatz von in der Regel 3 und Gerichtskosten entsprechend der nachfolgenden Tabelle (zzgl. der Auslagen des Gerichts von ca. 150,00 € - 500,00 €).

Streitwert bis .....€
Gerichtskosten / 3 Gebühren
Streitwert bis .....€
Gerichtskosten / 3 Gebühren
300,00
75,00
7.000,00
453,00
600,00
105,00
8.000,00
498,00
900,00
135,00

9.000,00

543,00
1.200,00
165,00
10.000,00
588,00
1.500,00
195,00
13.000,00
657,00
2.000,00
219,00
16.000,00
726,00
2.500,00
243,00
19.000,00
795,00
3.000,00
267,00
22.000,00
864,00

3.500,00

291,00
25.000,00
933,00
4.000,00
315,00
30.000,00
1.020,00
4.500,00
339,00
35.000,00
1.107,00
5.000,00
363,00
40.000,00
1.194,00
6.000,00
408,00
45.000,00
1.281,00

 

Diese Tabelle ist nicht vollständig ggf. können also je nach Wert der Insolvenzmasse noch höhere Kosten entstehen.


Kosten des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren

Der Treuhänder erhält in der Regel 15 % der Insolvenzmasse. Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 600,00 € betragen. Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150,00 €. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100,00 €, § 13 Abs. 1 InsVV.

Zusätzlich kann der Treuhänder nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt, § 8 Abs. 3 InsVV.

Daraus ergibt sich in der Regel eine Mindestvergütung des Treuhänders in masselosen Verfahren von weniger als 6 Forderungsanmeldungen von:

Treuhändergebühr § 13 Abs. 1 InsVV
600,00 €
Auslagen pauschal § 8 Abs. 3 InsVV (15 %)
90,00 €
19 % MwSt
131,10 €
Gesamt:
821,10 €
(ggf. zzgl. besondere Zustellkosten ca. 1,00 € pro Zustellung Aufgabe zur Post)