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Das
Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren.
In
der ersten Stufe hat der Schuldner zunächst eine außergerichtliche
Einigung mit seinen Gläubigern zu versuchen. Unterstützt
wird er dabei von einer Schuldnerberatungsstelle, einem Rechtsanwalt,
Notar, Steuerberater oder einer vergleichbar geeigneten Person.
Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, schließt
sich das gerichtliche Verfahren an. Dieses gliedert sich wiederum
in zwei Abschnitte. Im ersten Abschnitt versucht das Gericht nochmals,
eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner
zu erzielen. Gelingt das nicht, folgt in einem zweiten Abschnitt
das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Form des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Nach Abschluß des Insolvenzverfahrens folgt als dritte Stufe
die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Der Schuldner muss für
die Dauer dieser Periode den pfändbaren Teil seines Einkommens
an einen Treuhänder abtreten. Der verteilt diese Beträge
an die Gläubiger. Außerdem hat der Schuldner in dieser
Zeit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen. Nach Ablauf der
Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner auf
Antrag die restlichen Schulden, wenn keine Versagungsgründe
vorliegen.
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Hier
finden Sie eine Übersicht zu den Kosten des Verfahrens |
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| 1.
Stufe = Der außergerichtliche Schuldenregulierungsversuch |
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Der erste Schritt auf dem Wege zu einer Schuldenbereinigung führt
zu einer zur Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle.
Die außergerichtliche Schuldenregulierung hat Vorrang vor
dem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Der Schuldner muss zunächst
versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern über
eine Schuldenbereinigung (beispielsweise Ratenzahlung, Stundung,
Teilerlass pp.) zu erzielen.
Ohne
einen solchen Einigungsversuch ist das gerichtliche Verfahren
und damit auch eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Mit
dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
muss durch eine entsprechende Bescheinigung belegt. werden, dass
eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern
innerhalb der letzten sechs Monate vor Antragsstellung erfolglos
versucht worden ist.
Einen solchen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine
unternehmen. Er muss sich hierfür der Mithilfe einer geeigneten
Person oder Stelle bedienen, die dann auch die bereits angesprochene
Bescheinigung ausstellt. "Geeignete Personen" für
die Beratung der Schuldner sind zunächst Rechtsanwälte,
Notare oder Steuerberater.
Darüber
hinaus sind noch weitere Stellen als geeignet anerkannt, die eine
qualifizierte Schuldnerberatung sowohl in persönlicher als
auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht leisten können.
Hierüber können die Landkreise (Landratsämter),
Stadtverwaltungen (Rathaus) oder Sozialämter Auskunft geben.
Der zusammen mit der „geeigneten Person“ nunmehr durchzuführende,
aussergerichtliche Einigungsversuch muss auf der Grundlage eines
"Schuldenbereinigungsplans" erfolgen. Dies bedeutet,
dass der Schuldner den Gläubigern seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darlegen und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung
unterbreiten muss. Beispielsweise kann dies ein Zahlungs- und
Tilgungsplan, der an alle Gläubiger versandt wird, sein.
Akzeptieren die Gläubiger diesen aussergerichtlichen Einigungsversuch,
ist das Verfahren damit zu Ende. Allerdings ist der Versuch gescheitert,
wenn auch nur ein Gläubiger dem Verfahren nicht zustimmt,
was der Regelfall sein dürfte, da das Vertrauen der Gläubiger
in den Schuldner zumeist schon zerstört ist.
Bei der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes besteht für
Schuldner, die nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen
Mittel aufzubringen, die Möglichkeit, Beratungshilfe nach
dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen.
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| 2.
Stufe = Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren |
Führt
das außergerichtliche Verfahren nicht zu einer Einigung,
kann der Schuldner bei dem Insolvenzgericht (Amtsgericht) einen
Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
stellen.
Die Antragsformulare sind bundesweit vereinheitlicht und können
von der Homepage des Bundesjustizministeriums heruntergeladen
werden. Örtlich zuständig sind regelmäßig
die Amtsgerichte an dem Ort, an dem auch das Landgericht seinen
Sitz hat.
Zusammen mit dem Antragsformular hat der Schuldner dem Gericht
folgende Unterlagen einzureichen:
- eine
Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle darüber,
dass die außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern
über den Schuldenbereinigungsplan innerhalb der letzten
sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht
worden ist. (§ 305 Abs. 1 Ziff. 1 InsO)
- den
Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung,
dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll( §
305 Abs. 1 Ziff:2 InsO)
- eine
Übersicht und ein Verzeichnis über sein Vermögen
und Einkommen, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis
der gegen ihn gerichteten Forderungen, ferner die Erklärung
, dass diese Angaben vollständig und richtig sind (§
305 Abs. 1 Ziff. 3 InsO)
Die vorgelegten Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse
müssen vollständig sein. Hat der Schuldner selbst
keinen hinreichenden Überblick über die gegen ihn
gerichteten Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen
seine Gläubiger. Diese müssen ihm auf ihre Kosten
die bestehenden Forderungen mitteilen.
- den
Plan, der von den Gläubigern abgelehnt worden ist mit einer
beigefügten Erklärung der wesentlichen Gründe,
die zum Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
geführt haben. (§ 305 Abs. 1 , Ziff 1, 2 Hs. InsO)
- einen
aktualisierten Schuldenbereinigungsplan (§ 305 Abs. 1 Ziff.
4 InsO)
Noch
vor der eigentlichen Eröffnung des Verfahrens versucht das
Gericht nochmals, eine gütliche Einigung zwischen dem Schuldner
und seinen Gläubigern herbeizuführen. Dieser Eingungsversuch
kann mit einem Prozessvergleich unter mehreren Beteiligten verglichen
werden. Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern die
Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme auf. Äußern
sich die Gläubiger nicht innerhalb eines Monats, wird dies
so gewertet, als hätten sie dem Plan zugestimmt. Ein Gläubiger
kann also das Verfahren im Gegensatz zum außergerichtlichen
Verfahren nicht dadurch blockieren, dass er untätig bleibt.
Weiterhin kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die
Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn sie ungerechtfertigt
eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung verhindern.
Ist
der gerichtliche Einigungsversuch ebenfalls erfolglos verlaufen,
wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen. Anstelle des Insolvenzverwalters
wird im vereinfachten Verfahren ein vom Gericht bestellter Treuhänder
tätig.
Liegen keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung
vor, kündigt das Gericht in einem Beschluss zum Abschluss
des Insolvenzverfahrens an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung
erlangen kann, wenn er in einer anschließenden sog. Wohlverhaltensperiode
seinen Verpflichtungen nachkommt und auch nach Abschluss dieser
Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung
vorliegen.
Ein Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber
den Schuldner liegt in der Regel vor, wenn
- er
wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden
ist,
- er
in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag falsche Angaben
über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat,
um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln
zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- ihm
in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens bereits Restschuldbefreiung erteilt
oder versagt worden ist, oder
- er
während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
verletzt oder er im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung
des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht oder Vermögen
verschwendet hat.
Dieses
gerichtliche Verfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Es sind alle Gerichtsgebühren sowie ggf. auch die Kosten
eines beratenden Rechtsanwalts zu zahlen. Wie hoch diese Kosten
im Einzelfall sind, hängt von Wert des Schuldnervermögens
und den tatsächlich entstehenden Auslagen ab.
Im Hinblick auf die anfallenden Gerichtsgebühren kann der
Schuldner die Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO
beantragen, wenn er voraussichtlich die Kosten des Verfahrens
nicht aus seinem Vermögen aufbringen kann.
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| 3.
Phase = Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung |
Der
Schuldner, der die Restschuldbefreiung erfolgreich beantragt hat,
muss nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens während
der sog. Wohlverhaltensperiode noch sechs Jahre lang den pfändbaren
Betrag seines Arbeitseinkommens den Treuhänder abführen,
der die eingegangenen Beträge gleichmäßig an alle
Gläubiger verteilt.
Während
der Dauer der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner eine angemessene
Erwerbstätigkeit ausüben, oder, wenn er ohne Beschäftigung
ist sich um eine solche bemühen und jede zumutbare Tätigkeit
annehmen.
Auch
musser einen Wohnortwechsel oder eine Veränderung hinsichtlich
seiner Erwerbstätigkeit anzeigen.
Nach
Ablauf der Wohlverhaltensperiode kann das zuständige Amtsgericht
nach Anhörung und Abschlussbericht des Treuhänders die
gegen den Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bestehenden Schulden im Rahmen der sog. Restschuldbefreiung erlassen.
Verstößt
er jedoch gegen eine der obengenannten Pflichten, kann das Gericht
bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung
versagen. |
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| 4.
Kosten für den Außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch
und das gerichtliche Verfahren |
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Wir prüfen zunächst stets, ob bei Ihnen
Beratungshilfeberechtigung vorliegt. Hierzu bitten wir Sie, einen
Beratungshilfeschein des zuständigen Amtsgericht beizubringen.
Bei vorliegender Berechtigung, rechnen wir ausschließlich
über Beratungshilfe ab.
Es fällt in diesem Fall für den Mandanten
lediglich eine Eigenbeteiligung von 10,00 Euro an.
Ohne Beratungshilfeberechtigung schließen
wir mit unseren Mandanten eine Vergütungsvereinbarung in
nachfolgender Höhe ab. Der Gesamtbetrag muss während
der laufenden außergerichtlichen Verhandlungen im Mandat
gezahlt werden. Teilzahlungen sind nach vorheriger Vereinbarung
möglich.
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bis
zu 5 Gläubiger |
300,00
€ zzgl. MwSt. = 357,00 € |
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von
6 bis 10 Gläubiger |
450,00
€ zzgl. MwSt. = 535,50 € |
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von
11 bis 15 Gläubiger |
600,00
€ zzgl. MwSt. = 714,00 € |
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über
15 Gläubiger |
750,00
€ zzgl. MwSt. = 892,50 € |
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Insolvenzeröffnungsverfahren Verbraucher-
und Regelverfahren
Für die Bearbeitung des amtlichen Formulars,
die Antragstellung, die Vertretung im Verfahren über ein
Schuldenbereinigungsplan und die Vertretung im Insolvenzeröffnungsverfahren
vereinbaren wir eine Gebühr in Höhe von 250,00 €
zzgl. MwSt = 297,50 €. Der Gesamtbetrag muss vor Antragstellung
gezahlt werden. Teilzahlungen sind auch hier nach Vereinbarung
möglich.
Vertretung im Insolvenzverfahren
Für die Vertretung im eröffneten Insolvenzverfahren
vereinbaren wir eine Vergütung in Höhe von 200,00 €
zzgl. MwSt. = 238,00 €. Die Zahlung der Vergütung kann
während des Insolvenzverfahrens aus dem Unpfändbaren
erfolgen
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| Gerichtskosten
im Eröffnungsverfahren
Diese werden auf Antrag gestundet und müssen
ggf. erst nach Abschluss des Verfahrens in Raten beglichen werden.
Die Gerichtskosten berechnen sich hierbei gemäß
§ 58 GKG aus dem Wert der Insolvenzmasse. Der Gebührensatz
beträgt gemäß Nr. 2310 der Anlage 1 zum GKG 0,5.
Gemäß Anlage 2 zum GKG beträgt die Mindestgebühr
damit 12,50 €, für einen Gläubiger allerdings gemäß
Nr. 2311 Anlage 1 zum GKG mindestens 150,00 €. Hinzuzurechnen
sind die Auslagen für Zustellungen und Kopien.
Gerichtskosten im vereinfachten Insolvenzverfahren (Verbraucherinsolvenz)
Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 2320
bis 2332 der Anlage 1 zum GKG und sind abhängig vom Antragsteller.
Der Gebührensatz beträgt für ein nicht vorzeitig
beendetes Verbraucherinsolvenzverfahren 2,5. Der Gegenstandswert
folgt gemäß § 37 Abs. 1 GKG aus dem Wert der Insolvenzmasse,
bzw. bei einem Gläubigerantrag aus dem Wert der Forderung
dieses Gläubigers, wenn der Wert der Forderung über
dem Wert der Insolvenzmasse liegt. Auslagen für Veröffentlichungen,
Zustellungen und Kopien sind hinzuzurechnen.
Kostenschuldner ist gemäß § 23
GKG jeweils der Antragsteller (Schuldner oder u.U. ein Gläubiger).
Danach ergibt sich für das Eröffnungs-
und das Insolvenzverfahren ein Gebührensatz von in der Regel
3 und Gerichtskosten entsprechend der nachfolgenden Tabelle (zzgl.
der Auslagen des Gerichts von ca. 150,00 € - 500,00 €).
Streitwert
bis .....€ |
Gerichtskosten
/ 3 Gebühren |
Streitwert
bis .....€ |
Gerichtskosten
/ 3 Gebühren |
300,00 |
75,00 |
7.000,00 |
453,00 |
| 600,00 |
105,00 |
8.000,00 |
498,00 |
900,00 |
135,00 |
|
543,00 |
| 1.200,00 |
165,00 |
10.000,00 |
588,00 |
1.500,00 |
195,00 |
13.000,00 |
657,00 |
| 2.000,00 |
219,00 |
16.000,00 |
726,00 |
2.500,00 |
243,00 |
19.000,00 |
795,00 |
| 3.000,00 |
267,00 |
22.000,00 |
864,00 |
|
291,00 |
25.000,00 |
933,00 |
| 4.000,00 |
315,00 |
30.000,00 |
1.020,00 |
4.500,00 |
339,00 |
35.000,00 |
1.107,00 |
| 5.000,00 |
363,00 |
40.000,00 |
1.194,00 |
6.000,00 |
408,00 |
45.000,00 |
1.281,00 |
Diese
Tabelle ist nicht vollständig ggf. können also je nach
Wert der Insolvenzmasse noch höhere Kosten entstehen.
Kosten
des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren
Der
Treuhänder erhält in der Regel 15 % der Insolvenzmasse.
Haben in dem Verfahren nicht mehr als 5 Gläubiger ihre Forderungen
angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens
600,00 € betragen. Von 6 bis zu 15 Gläubigern erhöht
sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger
um 150,00 €. Ab 16 Gläubiger erhöht sich die Vergütung
je angefangene 5 Gläubiger um 100,00 €, § 13 Abs.
1 InsVV.
Zusätzlich
kann der Treuhänder nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich
entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten
Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung,
höchstens jedoch 250 Euro je angefangenen Monat der Dauer
der Tätigkeit des Verwalters beträgt, § 8 Abs.
3 InsVV.
Daraus
ergibt sich in der Regel eine Mindestvergütung des Treuhänders
in masselosen Verfahren von weniger als 6 Forderungsanmeldungen
von:
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| Treuhändergebühr
§ 13 Abs. 1 InsVV |
600,00
€ |
| Auslagen
pauschal § 8 Abs. 3 InsVV (15 %) |
90,00
€ |
| 19
% MwSt |
131,10
€ |
| Gesamt:
|
821,10
€ |
(ggf.
zzgl. besondere Zustellkosten ca. 1,00 € pro Zustellung Aufgabe
zur Post) |
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